Interessengemeinschaft der GMG-Geschädigten                    Direktversicherten                               

              

Artikel 20 Grundgesetz; der Absatz 4 gehört zu den grundrechtsgleichen Rechten jedes Bürgers

(1)   Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.                      

(2)   Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und          .       durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der                                 Rechtsprechung ausgeübt.

(3)   Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung; die vollziehende Gewalt und die           .      Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.                                                                

(4)   Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle                    Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

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Unsere Interessengemeinschaft der GMG-Geschädigten Direktversicherten ist ein engagierter Zusammenschluss von gleichberechtigt agierenden Rentnern/Rentnerinnen oder werdenden Rentnern/Rentnerinnen, die infolge des ab 2004 in Kraft getretenen "Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitswesens" (GMG) und durch den parallel zu dem "Gesetzgebungsprozess" etablierten Betrug zu GMG-Geschädigten wurden oder werden.

Dieser Betrug besteht in der gesetzeswidrigen Behauptung, dass Sparerlöse aus über den Arbeitgeber abgeschlossenen privaten Kapitallebensversicherungen mit Versorgungsbezügen/ Betriebsrenten gleichzusetzen seien, an denen sich die gesetzlichen Krankenversicherungen nach Versicherungsende bedienen könnten.          

Das Grundprinzip besteht in der von Parteipolitikern erdachten und seit 2004 fortlaufend voran getriebenen Verwischung der 3. Säule der Alterssicherung, der privaten Altersvorsorge, mit der 2. Säule der Alterssicherung, der betrieblichen Altersversorgung, mit dem Ziel sich hemmungslos mit Hilfe der längst gesetzlich dem Gesundheitsministerium untergeordneten gesetzlichen Krankenkassen an den privaten Sparerlösen der Rentner bedienen zu können. Ihre entscheidende Stütze finden die Politiker dabei in den von ihnen selbst verfassungswidrig auserkorenen staatlichen Juristen mit deren ihnen während der Ausbildung eingepflanzten Sucht, den Gesetzen einen verborgenen, in den Gesetzestexten nicht zu lesenden und angeblich nur ihnen zugänglichen Sinn unterzuschieben, und deren Sucht die wahren Herrscher des demokratischen "Rechts"staates zu suchen, die sie tatsächlich in den etablierten politischen Parteien gefunden haben, denen sie als "Diener der Herrschenden" ihre Künste der Sprachverdrehung und Rechtsverdrehung/ Rechtsbeugung angedeihen lassen können.

Dieser staatlich organisierte Betrug auf Basis von Rechtsbeugung und Verfassungsbruch ist, gemessen an der Anzahl der involvierten staatlichen und öffentlich rechtlichen Organisationen, der größte Skandal seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland; Mitwirkende sind:

  • die etablierten politischen Parteien (SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, ...),
  • die Exekutive (alle seit 2002 an der Macht gewesenen Regierungen),
  • die Legislative (bis auf rühmliche Ausnahmen die Mitglieder seit dem 15. Deutschen Bundestag),
  • die Judikative (alle für Beitragsrecht zuständigen Senate aller deutschen Sozialgerichte, das Bundesverfassungsgericht),
  • natürlich alle Verantwortlichen (Vorstände, rechtliche Vertreter, Widerspruchsausschüsse) der den Betrug jeweils ausführenden Gesetzlichen Krankenkassen,
  • die Versicherungsgesellschaften (die bei Auszahlung wahrheitswidrig einen Versorgungsbezug melden) und die als angebliche Versicherungsnehmer eingetragenen Arbeitgeber (Bruch des Versicherungsvertragsgesetzes § 1 durch beide),
  • die Aufsichtsbehörden für die Finanzdienstleister, BaFin und BMF,
  • die (General-)Staatsanwälte, die als weisungsgebundene politische Beamte der Justizminister (Exekutive) die Strafverfolgung für die Täter aus öffentlich-rechtlichen Institutionen verhindern,
  • und leider auch inzwischen die sogenannte "Vierte Gewalt" (Presse, Rundfunk, Fernsehen)                      

Der Auslöser war und ist die seit mehreren Jahrzehnten von den Politikern der etablierten politischen Parteien vorgeführte Unfähigkeit zu gleichermaßen sozialer, finanzierbarer und gesetzeskonformer Gesundheitspolitik. Der seit nunmehr 15 Jahren praktizierte staatlich organisierte Betrug hat zwei wesentliche Auswirkungen:                      

1) Die Rentner mit einer über den Arbeitgeber abgeschlossenen Kapitallebensversicherung zur            .      privaten Vorsorge (eine Risikokomponente zur Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall,                 .eine zweite Komponente zum langfristigen Sparen (z.B. für das Alter mit i.d.R. nicht so üppiger                Rente) werden nach Versicherungsende in einer Laufzeit von 10 Jahren um 20% ihrer                              Ersparnisse betrogen.           

2) Um diesen Betrug zu etablieren wurde die Justiz (Sozialgerichte und Bundesverfassungsgericht)            planmäßig und anhaltend kriminalisiert mit dem Ergebnis, dass die Demokratie und der Rechtsstaat .   in der Bundesrepublik Deutschland beseitigt wurden. Das hat langfristige Auswirkungen auf die        .      ganze Gesellschaft.

Welche Lösungen sehen wir daraus resultierend für die beiden Hauptziele:                    

1) Selbstverständlich wollen wir das uns gesetzeswidrig gestohlene Geld zurück und, wie es sich bei          der Wiedergutmachung von Straftaten gehört, mit der gesetzlich vorgeschriebenen Verzinsung. Mit   .   Stand Ende 2018 hat das aufgelaufene Diebesgut ein Volumen von 25,9  +/- 0,1 Milliarden Euro.           Bei den Gesetzlichen Krankenkassen sind (Stand Anfang 2019) über 30 Milliarden Euro Reserven    .      vorhanden. D.h. die Gesetzlichen Krankenkassen halten derzeit das Diebesgut in Reserve und        .      einer sofortigen Rückzahlung steht nichts im Wege, außer dem Unwillen der Täter.        

2) Wir sehen eine Verpflichtung, soweit es in unserer Macht steht, uns für die Wiederherstellung von          Recht und Gesetz und damit die Wiederherstellung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit             .      einzusetzen. Wir wollen nicht weggucken und wir wollen uns nicht wegducken und einfach                 .   nachfolgenden Generationen die zerstörte Demokratie überlassen. Das hat es schon allzu oft in der .   deutschen Geschichte gegeben. Die Wiederherstellung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ist .        eine Herkulesaufgabe und nach Beurteilung des angerichteten sichtbaren Schadens dürften dazu     .      etliche Jahre bis Jahrzehnte erforderlich sein.

Es macht nicht den Eindruck als sei dieser Weg mit dieser Politik und diesen Politikern ein gangbarer. Wenn dem so ist, dann müssen es eben eine andere Politik und andere Politiker sein. Wir bestehen auf unserem grundrechtsgleichen Recht nach Artikel 20 Abs. 4 des Grundgesetzes "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."

Der staatlich organisierte Betrug ist nicht die Leistung von undurchsichtigen Organisationen. Grundlage sind Verfassungsbruch, Betrug, Rechtsbeugung und diverse andere Straftaten und die sind jeweils den einzelnen Personen, d.h. den Tätern zuzuordnen. Wir setzen gegen das Unrecht die Aufklärung nach Recht und Gesetz. Wann immer möglich, nennen wir nicht nur die Tat, sondern auch die Namen der Täter.                     

            

Was wir wissen


Die GMG-Gesetzgebung war eine Serie von Verfassungsbrüchen

                   ( Detaillierung mit Beweis-Referenzen unter „Schlüsse“:  [IG_S04] 20180906_Zusammenspiel_GKVen_BMGS_BSG (mit IG-Ref).pdf                                                 und [IG_S05] 20181212_Die GMG-Gesetzgebung eine Serie von Verfassungsbrüchen_(v1.2).pdf )


Die rot-grüne Bundesregierung kam am 27.10.1998 an die Macht. Bereits in den Jahren 2001 bzw. 2002 verzeichneten die Gesetzlichen Krankenkassen jährliche Defizite von ca. 2 bzw. 3 Mrd. Euro. Im gemeinsamen Rundschreiben der Kranken- und Rentenversicherungsträger (also auch des AOK-Bundesvorstandes) haben diese am 21.03.2002 mitgeteilt, dass sie von einer Verbeitragung „originärer Kapitalleistungen“ träumen.              

In vertraulichen Gesprächen haben sie mit Sicherheit ausgewählten Vertretern der rot-grünen Regierung (Ulla Schmidt, Gerhard Schröder, …) deutlich gemacht, was sie damit meinten. Heute wissen auch wir, sie meinten die Verbeitragung von „Sparguthaben“ der Versicherten.            

Dass Herr Franz Knieps von heute auf morgen seinen Job als Geschäftsführer „Politik“ im AOK-Bundesverband aufgegeben hat, um sich bei Ulla Schmidt ab 01.02.2003 als „Abteilungsleiter“ anstellen zu lassen kann nicht ernstlich angenommen werden; es wird also in 2002 bereits die Weichenstellungen dafür gegeben haben.                    

Nicht zufällig rückte der Kanzler Gerhard Schröder in seiner Regierungserklärung am 14.03.2003 die „kapitalgedeckte private Vorsorge“ (3. Säule) unter „das Dach der [betrieblichen] Altersversorgung“ (2. Säule).                

Im April 2003 brachten sich die Parteien mit unterschiedlichen jeweils durch die Parteienbrille gesehenen Gesetzentwürfen, die sämtlich nicht mehrheitsfähig waren, im Bundestag zu einzelnen gesundheitspolitischen Themen in Stellung. Bereits im Februar und März 2003 arbeiteten irgendwelche Ministerialen im BMGS an einem Entwurf zu einem Gesundheitsmodernisierungsgesetz GMG. Weder in dessen 3. Rohentwurf noch im 1. Arbeitsentwurf gab es Ideen zur Erhöhung von Beitragssätzen; zur Änderung im SGB V gab es eine einzige Idee. Dies änderte sich mit einer „komprimierten Fassung eines Entwurfes“ (08.05.2003) schlagartig. Stil und Aufbau dieses Dokumentes waren nun völlig anders; offensichtlich hatte sich Franz Knieps nun warm gelaufen. In dem daraus entwickelten Arbeitsentwurf gab es bereits 164 Änderungsvorschläge für das SGB V und vor allem gab es die Idee der Verdoppelung des Beitragssatzes für Betriebsrenten; immerhin 1,6 Mrd € pro Jahr Mehreinnahmen. In der Erläuterung tauchte dann zum ersten Mal dieses unerträgliche Solidaritätsgequatsche auf, als hätten die Rentner, als sie noch arbeiteten, nicht auch solidarisch für die Alten mitbezahlt.             

Die „Wasser“ bzw. die Defizite der GKVen stiegen unaufhörlich. Um den 20.06.2003 bat Gerhard Schröder Angela Merkel um ein Spitzengespräch zur Gesundheitsreform, vergebens, denn Frau Merkel erinnerte sich an dessen Überrumpelung mit dem Thema Riester-Rente bei einem Spitzengespräch im Juni 2000.               

Im Juni 2003 gab es von der Koalition, CDU/CSU und FDP wiederum 3 unterschiedliche Gesetzentwürfe, deren 1. Lesung am 18.06.2003 im Bundestag stattfand. Diese wurden, wie von den Fraktionsvorsitzenden längst im Vorfeld arrangiert, federführend an den Ausschuss für Gesundheit und soziale Sicherung und an eine Reihe von „mitberatenden“ Ausschüssen verwiesen.             

Zur 4 tägigen Anhörung im Ausschuss wurden durch das BMGS (Ulla Schmidt) abartige 136 Verbände und 41 sog. „Experten“ geladen, einzig mit dem Ziel bei den Parlamentariern das Gefühl drastisch zu verstärken, dass sie gänzlich überfordert sind. Der Trick gelang, die Abgeordneten gaben ihre passive Zustimmung zum Verzicht auf ihre verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten und „erlaubten“ die Gesetzgebung in eine „außerparlamentarischen Kommission“ ohne jegliche rechtliche Befugnis zu verlagern. Es gab keine Proteste gegen die Aushebelung der parlamentarischen Demokratie.                    

Mittlerweile war auch die CDU/CSU weich für so etwas Krummes wie die Aushebelung des Parlamentes. Seehofers Voraussetzung für die „Konsensgespräche“ war, dass die SPD auf ihren Gesetzentwurf als Gesprächsbasis verzichtete. Die Konsensgespräche fanden vom 03.07. bis 22.08.2003 (nach der 1. Sitzung ohne FDP) in der CDU-Landesvertretung Baden-Württemberg statt. Dafür behielt die SPD aber das Wesentliche in der Hand, nämlich das Organisatorische und die Gestaltung des Gesetzentwurfes auf Basis der „Konsensergebnisse“.                 

Auf Basis der Eckpunkte entwickelte dann Franz Knieps den Gesetzentwurf eines GMG „weiter“, so dass dieser den GKVen „eine Monopolstellung“ sicherte. Die von der SPD angeregte und in den Konsensgesprächen vereinbarte Verdoppelung des Beitragssatzes in § 248 SGB V war ohnehin im Entwurf enthalten. Aber eine Arbeitsversion vom 11.08.2003 enthielt plötzlich die ominöse Änderung in § 229 SGB V, die nur mit der später stattgefundenen fortlaufenden Rechtsbeugung und dem fortlaufenden Verfassungsbruch einen Sinn ergibt, und sie enthielt diese seltsame Begründung, die die GKVen als Ursprung des Begehrens nach Verbeitragung von originären Kapitalleistungen ausweist.             

Da die erste Lesung des Gesetzentwurfes DS 15/1525 am 09.09.2003 stattfand, konnte der „zu lesende“ Entwurf „leider“ erst am 08.09.2003 fertig werden (obwohl dies in Wirklichkeit auch 14 Tage früher möglich gewesen wäre). Aber so hat das BMGS (Ulla Schmidt) sichergestellt, dass auch ja kein Abgeordneter wissen konnte über was er da zu entscheiden hatte. Und schon gar nicht konnte jemand den Gesetzentwurf über Nacht durcharbeiten und dann nachfragen, wo in den Konsensergebnissen denn diese seltsame Änderung in § 229 SGB V vereinbart worden wäre.                    

Dieser Gesetzentwurf wurde dann wiederum zusammen mit einem von der FDP, wie von den Fraktionsvorsitzenden längst im Vorfeld arrangiert, federführend an den Ausschuss für Gesundheit und soz. Sicherung und an eine Reihe von „mitberatenden“ Ausschüssen verwiesen. Und was machte der Ausschuss für Gesundheit und soz. Sicherung damit? – Nichts, denn er wurde wiederum mit einer völlig sinnlosen Anhörung von 52 „sachverständigen“ Verbänden traktiert. So kam es dann, dass der federführende Ausschuss die Annahme des Gesetzentwurfes mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen empfahl (natürlich immer stramm fraktionseinheitlich), ohne dass die Ausschussmitglieder Zeit gehabt hätten sich mit dem Gesetzentwurf zu beschäftigen. Und was machten die mitberatenden Ausschüsse mit dem Gesetzentwurf? – Nichts, denn die hatten in dem fraglichen Zeitraum nicht einmal Sitzungen, um sich überhaupt mit etwas beschäftigen zu können. Allen gemeinsam war (von wem?) vorgegeben, das Votum über den Gesetzentwurf bis zum 24.09.2003 abzugeben. Wiederum gab es keine Proteste von den Abgeordneten gegen die Aushebelung der demokratischen Grundregeln.                  

Die 2. und 3. Lesung fand am 26.09.2003 statt. Der Ausschuss für Gesundheit und soz. Sicherung hatte vor seinem Votum am 24.09.2003 noch die Berücksichtigung von 21 Änderungsanträgen beschlossen. Der geänderte, endgültige Gesetzentwurf DS 15/1525 kann also frühestens am 25.09.2003 den Abgeordneten des Bundestages zur Verfügung gestanden haben. Und diese haben dann bis auf 11 Ausnahmen, 3 Enthaltungen und 24 Entschuldigte (und natürlich die Gegenstimmen der FDP) den GMG-Gesetzentwurf angenommen, obwohl sie bei dessen 174 zweispaltigen (oder ca. 433 einspaltigen) Seiten mit 100%iger Sicherheit nicht wussten, worum es darin ging.                  

So kam denn die ominöse Änderung in § 229 SGB V verfassungswidrig in die Welt, deren Bedeutung als „Sollbruchstelle des Franz Knieps“ erst klar wurde, als mithilfe der Neubesetzung des Vorsitzes des 12. Senats des BSG die Rechtsbeugung und der Verfassungsbruch ab 2006 so richtig seine Fahrt aufnahm. Diese Sollbruchstelle wurde durch die kriminelle Sozialgerichtsbarkeit und später durch den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichtes „umgesetzt“ in die Gleichsetzung von „Sparguthaben“ aus privaten Kapitallebensversicherungen mit Versorgungsbezügen.                

Kein Abgeordneter des 15. Deutschen Bundestages hat gemerkt, was da in den Gesetzentwurf eingebaut wurde, kein Abgeordneter hatte die Zeit es zu merken, aber auch kein Abgeordneter hat sich gegen diesen fortlaufenden Verfassungsbruch zur Wehr gesetzt. Bis auf 9 ruhmreiche Ausnahmen, haben alle anderen brav als Stimmvieh ihrer Parteien funktioniert.                       

Es kann sein, dass die „schönste Nacht“ des Herrn Seehofer herrührte aus der Gewissheit die Interessen der „eigenen“ Lobbyisten massiv vertreten zu haben (z.B. Verhinderung der Positivliste). Es ist durchaus möglich, dass die im Konsensausschuss Mittuenden der CDU/CSU nicht merkten, welch falsches Spiel die SPD gespielt hat und auch heute immer noch spielt. Dann wurde die CDU/CSU trotz Vorwarnung denn doch wieder von Gerhard Schröder, Ulla Schmidt & Co über den Tisch gezogen. So kann es einem passieren, wenn man bei der Aushebelung der Parlamentarischen Demokratie  mittut. Es kann aber auch sein, dass Horst Seehofer von Ulla Schmidt in den geplanten Massenbetrug eingeweiht war.

Die Änderung in § 229 SGB V war und ist die Ausgangsbasis für den nunmehr 15 Jahre anhaltenden staatlich organisierten Betrug an ca. 6 Mio Rentnern auf Basis von Rechtsbeugung und Verfassungsbruch durch die Gesetzlichen Krankenkassen.                 

                       

Vorspiel zur Aushebelung der Parlamentarischen Demokratie

                 ( Detaillierung mit Beweis-Referenzen unter „Schlüsse“:  [IG_S07] 20190909_Vorspiel zur Aushebelung der Parlamentarischen Demokratie                         - Verstecken der BetrAVG Änderungen im HZvNG.pdf )


Uns, die einstigen oder gegenwärtigen unwiderruflich Bezugsberechtigten von Sparerlösen aus Kapitallebensversicherungen müssten die Basteleien am „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)“ durch die rot-grüne Regierung unter Kanzler Schröder wirklich nicht interessieren, wenn nicht die Täter des staatlich organisierten Betrugs an ca. 6 Mio Rentnern seit 2004 versuchen würden, unsere Sparerlöse aus privater Eigenvorsorge als Betriebsrenten (Versorgungsbezüge, …) einzustufen, um unser privates Eigentum nach Versicherungsende zur Kranken-und Pflegeversicherung zu verbeitragen.

Zwei Mal hat die rot-grüne Regierung unter Schröder massiv in die Regelungen des BetrAVG eingegriffen:

Das erste Mal erfolgte die Gesetzesänderung mit Art. 9 des „Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG)“ und hatte das Ziel a) die gesetzliche Rentenversicherung durch Abbau des Rentenlevels extrem zu schwächen und b) als Ersatz dafür die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung zu fördern. 

Sie löste in 2001 einen Sturm der Entrüstung aus; das Gesetz kam nur über den Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat in die Welt. Durch die Einflussnahmen der unterschiedlichsten Interessengruppen (Gewerkschaften, politische Parteien von links bis rechts) entstand ein geballter Murks. Im Ergebnis entstanden gesetzliche Regelungen, die in einem damaligen SPIEGEL Übersichtsartikel zu Recht als „Riester-Reformruine“ bezeichnet wurden.

Das zweite Mal erfolgte die Gesetzesänderung mit Artikel 3 des „Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG)“ und hatte das Ziel a) die private Eigenvorsorge extrem zu schwächen und b) als Ersatz dafür die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung zu fördern. 

Sie löste in 2002 keine erkennbare Reaktion aus, denn aus den Mitgliedern des Bundestages als auch des Bundesrates scheint der Abgeordnete Dr. Heinrich L. Kolb (FDP) der einzige gewesen zu sein, der verstand, dass das Ziel die Verknüpfung von zweiter und dritter Säule des Drei-Säulen-Modells mit Aushebelung der bis dahin unstreitig privaten Eigenvorsorge war mit all den abzusehenden neuen Problemen durch erzeugte rechtliche Widersprüche zwischen Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Seine Rede wurde nicht in der 2. Lesung des Gesetzes im Bundestag gehalten, sondern in den Annalen des Bundestages versenkt.

Angesichts der produzierten Rechtsunsicherheit kann man dieses Werk nur als "Riester-Reformruine 2“ bezeichnen. Es lohnt sich also schwerwiegende Gesetzesänderungen in „Nebenkram“ zu verstecken; nur wenige merken es. Dieser Bundestag aus lauter Befehlsempfängern und dieser ahnungslose Bundesrat laufen wie geschmiert. Mit solchen Steuerbaren kann man noch entschieden mehr veranstalten.

Die Genossen Schröder & Co. haben damit die übelsten und widerlichsten Methoden des Raubtierkapitalismus in das „soziale“ Altersvorsorgesystem eingeführt (keine Angst lieber Arbeitnehmer, wir versorgen dich bei sinkenden gesetzlichen Renten, das Geld dafür holen wir uns aus deiner Tasche).

Bei der Frage nach Motiven ist man leider auf Vermutungen angewiesen. Die gezielte Schwächung der privaten Eigenvorsorge dürfte entscheidend mit der Kontrollsucht und Regulierungswut der Genossen zu tun haben. Das Ergebnis der privaten Vorsorge ist etwas, was Politiker grundsätzlich nicht akzeptieren können, etwas, was sie nichts angeht - Privateigentum.

Verstärkt wurde das Bemühen die private Eigenvorsorge in eine betriebliche Altersversorgung „umzuwandeln“ sicherlich durch die dramatische Leerung der Sozialkassen in 2001, 2002, …infolge der eigenen verfehlten Politik und des beginnenden „Gedankenaustausches“ mit den Spitzenverbänden der Gesetzlichen Krankenversicherungen „wie man an die Sparerlöse von Rentnern heran kommt“ was in Schröders Regierungserklärung am 14.03.2003 mündete „Wir […] haben die kapitalgedeckte private Vorsorge, die die zweite Säule der Rentenversicherung darstellt, auf den Weg gebracht. Diese private Vorsorge als zweite Säule unter das Dach der“ [betrieblichen] „Altersversorgung und Alterssicherung zu stellen …“.


Die Kriminalisierung der Justiz nach Einführung des GMG

war von Anfang an (ab 2002) ein Teil des Plans  

       ( Detaillierung mit Beweis-Referenzen unter „Schlüsse“:  [IG_S06] 20190116_Die mit dem GMG einhergehende Kriminalisierung der Justiz- Teil I (v1.1).pdf )                      

Das „Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitswesen“ (GMG) ist in einer Zeit entstanden, als es in Politik und Justiz bereits in Mode gekommen war das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu missachten. Auch „namhafte“ Vertreter der Judikative verbreiteten Äußerungen über den Wert von Gesetzen und die Gesetzesbindung, die man im Hinblick auf die Grundfesten unserer parlamentarischen Demokratie mit ihrem Modell aus den drei unabhängigen Säulen Legislative, Exekutive und Judikative nur noch als geistige Brandstiftung bezeichnen kann.                   

Ein entscheidender Aspekt des GMG war angesichts des zuletzt in 2003 erreichten Defizits in den Sozialkassen der Gesetzlichen Krankenkassen (GKVen) von ca. 9 Milliarden Euro die Geldbeschaffung um jeden Preis. Bereits in 2002 beschlossen die Vertreter der 7 Verbände der GKVen in Abstimmung mit der SPD geführten Regierung zur Sanierung der Finanzen den Zugriff auf die privaten Sparerlöse von Rentner*innen aus Kapitallebensversicherungen der 3. Säule der Altersvorsorge (sog. „Direktversicherungen“). (siehe „Die GMG-Gesetzgebung eine Serie von Verfassungsbrüchen“)                      

Dies führte mit Vorbereitung von 2002 bis 2004 in den Jahren 2004 bis 2006 zur Etablierung eines staatlich organisierten Systems zum Betrug an ca. 6 Millionen Rentner*innen auf Basis von Rechtsbeugung und Verfassungsbruch. Die damit einhergehende Kriminalisierung der Justiz nach Einführung des GMG war von Anfang an ein Teil des Planes der Vertreter der GKVen und der rot-grünen Bundesregierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder; insbesondere des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) unter Ulla Schmidt.                   

Das Grundprinzip war und ist die Verwischung der 2. Säule der Alterssicherung, der betrieblichen Altersversorgung mit der 3. Säule der Alterssicherung, der privaten Altersvorsorge, und damit einhergehend die Verbeitragung von privaten Sparerlösen..            

Einerseits wurde im GMG-Gesetzgebungsprozess unter Aushebelung der Parlamentarischen Demokratie von allen unbemerkt ein Angriffspunkt für die juristische Absicherung des Betrugs in den § 229 SGB V eingebaut („Sollbruchstelle“ des Franz Knieps) (siehe „Die GMG-Gesetzgebung eine Serie von Verfassungsbrüchen“). Andererseits wurden in enger Zusammenarbeit zwischen den GKVen und dem BMGS unter Ulla Schmidt Kriterien erarbeitet, die zwar keine rechtliche Aufhebung zwischen 2. und 3. Säule bedeuten (können), die aber in rechtsbeugender und verfassungswidriger Anwendung die Verwischung der Grenzen unterstützen sollten.                      

Zur juristischen Unterstützung des staatlich organisierten Betrugs wurde das Richterwahlgesetz genutzt, um den altersbedingten Personalwechsel an der Spitze des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) nutzend mit Hartwig Balzer einen „bedingungslosen“ Unterstützer der parteipolitischen Interessen zu etablieren. Seit dem Wechsel im Nov. 2004, vermehrt seit 2006, wurden und werden bis heute vom 12. Senat des BSG zum Thema „GMG, Beitragsrecht, Verbeitragung von privaten Sparerlösen“ rechtsbeugende und verfassungswidrige Entscheidungen produziert, die nachweislich sämtlich auf den in 2002/2003 entwickelten gesetzeswidrigen Kriterien basieren.              

Die Allmachtsgefühle durch ihre staatlicherseits abgesicherte Beugung des Rechts haben die Richter des 12. Senats des BSG sogar beflügelt zusätzlich rechtsbeugende Kriterien zu entwickeln und anzuwenden und sich fortlaufend die Verfassungsmäßigkeit ihres kriminellen Treibens zu bestätigen. In anderen Worten, Rechtsbeugung (ein Verbrechen nach StGB), Amtsanmaßung und Verfassungsbruch sind seit Ende 2004 die Standard-Mittel der „Rechts“pflege des 12. Senats des BSG geworden.                    

Mit der ersten umfangreichen Begründung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 1 BvR 1924/07 vom 07.04.2008 zum Thema „GMG, Beitragsrecht, Verbeitragung von privaten Sparerlösen“ schwenkte auch eine Kammer des Ersten Senats unter dem Vorsitz der Richterin Hohmann-Dennhardt voll auf die Linie der Rechtsbeugung und des Verfassungsbruchs ein. Die Begründung der Nichtannahme ist ein „Abschreiben von Erstklässlern“ aus dem ersten kriminellen Urteils des BSG, welches gespickt ist mit den von den GKVen und dem BMGS unter Ulla Schmidt erarbeiteten Kriterien zur Zwangsverbeitragung von Sparerlösen aus privater Altersvorsorge (3. Säule) als rechtsbeugend umdefinierte Betriebsrenten (2. Säule). An dieser Entscheidung, in welcher sogar dem BSG rückwirkend gestattet wird Rechtsetzung betreiben zu dürfen und welches garniert ist mit einer servilen Ergebenheitsadresse an die Politik (die Methode „bildet ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung“), war auch Ferdinand Kirchhof beteiligt. Und siehe da, danach wurden in seiner neuen Laufbahnstufe als „Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts“ und unter seinem Vorsitz während seiner gesamten Amtszeit alle weiteren Verfassungsbeschwerden nicht angenommen. Es gibt nur eine Ausnahme von den Nichtannahmen, den Beschluss 1 BvR 1660/08. Darin wird für eine privat fortgeführte Kapitallebensversicherung nach Insolvenz des Arbeitgebers der nachgelagerte Sparanteil als privat klassifiziert, aber der vorher angesparte Anteil wird wieder mit den rechtsbeugenden Kriterien zum Abkassieren freigegeben; zwei sich widersprechende Rechtssichten in einem Beschluss des Verfassungsgerichts, welches die Aufgabe hat Rechtsklarheit herzustellen und nicht Rechtsunsicherheit.                  

Dumm nur, dass die ganze Anstrengung mit den Rechtsbeugungen und Verfassungsbrüchen im Ersten Senat völlig umsonst waren, denn der Erste Senat ist nach Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) gar nicht für die Bearbeitung dieser Verfassungsbeschwerden zuständig. Kirchhof & Co haben nicht nur die Verfassungsbeschwerden „entwenden“ lassen, sondern permanent auch das BVerfGG gebrochen. Damit ist alles vom Ersten Senat in dieser Hinsicht Produzierte nur Abfall und bis zum heutige Tage gibt es keine einzige gesetzeskonforme Entscheidung des BVerfG zum Thema „GMG, Beitragsrecht, Verbeitragung von privaten Sparerlösen“.                             

Die Verbeitragungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der privaten Sparerlöse aus als sogenannte „Direktversicherungen“ bezeichnete Kapitallebensversicherungen ist also eine von der rot-grünen Regierung unter Schröder und der BMGS Ulla Schmidt in Zusammenarbeit mit den Vorständen der damaligen 7 Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherungen erdachte und von den betrügenden Gesetzlichen Krankenkassen und den Gerichten (alle Sozialgerichte; Erster Senat des BVerfG) kriminell (Rechtsbeugung, Verfassungsbruch) durchgesetzte bewusst unwahre Behauptung (Lüge) ohne jedwede gesetzliche Grundlage.         

                       

Die Versicherer der Kapitallebensversicherungen stehen den

                gesetzlichen Krankenkassen in puncto Kriminalität in nichts nach               

              ( Detaillierung mit Beweis-Referenzen unter „Schlüsse“:  [IG_S08] 20200110_Die Versicherer stehen den gesetzl. Krankenkassen in                                                   puncto Kriminalität in nichts nach.pdf )


Die Verträge der Kapitallebensversicherer (verschleiernd „Versicherungsscheine“ genannt) sind extrem mangelhafte Drei-Parteien-Verträge zwischen Versicherer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Versichertem). Daran haben die dem Finanzministerium rechtlich und fachlich unterstellten staatlichen Aufsichtsbehörden (BaFin) absolut nichts geändert.

Die Versicherungen der Arbeitnehmer / Versicherten waren bzw. sind an die Direktversicherungen der Arbeitgeber (mit dem Versicherer) gekoppelte private Kapitallebensversicherungen, also weder Direktversicherungen noch betriebliche Altersversorgung nach BetrAVG. Die am Ende der Versicherungslaufzeit fälligen Kapitalsparerlöse waren und sind privates Eigentum der Arbeitnehmer / Versicherten.

Der Aufforderung der Lobbyisten der gesetzlichen Krankenversicherungen in 2003 an die Versicherer zur Mitwirkung am staatlich organisierten Betrug erfolgte zu einem Zeitpunkt als das GMG noch nicht einmal rechtskräftig war.

Alle Lebensversicherer haben seit 01.01.2004 bis heute am staatlich organisierten Betrug mitgewirkt und melden gesetzeswidrig und vorsätzlich - als würden sie nicht verstehen, welche Art von Versicherungsgeschäft sie betreiben - bei Versicherungsende die Auszahlung von Versorgungsbezügen / Betriebsrenten an die gesetzlichen Krankenkassen der Versicherten.

Über die Motive der rechtlich verantwortlichen Vorstandsmitglieder müssen wir, wenn auch sehr plausibel, Vermutungen anstellen. In den Jahren 2001 bis 2004 hatten extrem viele dieser Versicherungen einen Verlust von ca. 1/3 des Auszahlungswertes. Es kann darüber nachgedacht werden, ob das totale Versagen der staatlichen Versicherungsaufsicht a) Unfähigkeit oder b) Unwilligkeit oder c) beides war und ob insbesondere dies den Zusammenhang herstellt zwischen der hemmungslosen Mitwirkung der Versicherer im staatlich organisierten Betrug (nach der win-win-Betrachtung: die staatliche Aufsicht schaut dann auch nicht so genau hin, wenn die Versicherer sich darüber hinaus dann ebenfalls „rein privat“ am Versicherten-Eigentum bedienen).

Ungeachtet der Motiv-Überlegungen haben sich alle Vorstandsmitglieder aller Kapitallebensversicherer seit 2004 bis heute des Betrugs in besonders schwerem Fall (§ 263 StGB) und des Verrats von Privatgeheimnissen schuldig gemacht (§ 203 StGB).

Um die vom Versicherer-Betrug Betroffenen von gerichtlicher Strafverfolgung abzuhalten, haben die Versicherer den sogenannten Versicherungsombudsmann installiert. Dieser Posten wird von den Versicherern besetzt durch ehemalige „namhafte, unparteiische, Vertrauen erweckende“ Richter, die nachweislich besondere Verdienste in der Missachtung von Recht und Gesetz und damit der Beseitigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.


Die Kriminalisierung der Justiz nach Einführung des GMG

Teil II Die bundesdeutschen Sozialgerichte

(TODO [IG_S09])


In diesem Dokument wird zusammengefasst, wie das BSG von Anfang an in die Planung der rechtsbeugenden und Verfassung brechenden "Recht"sprechung der Sozialgerichtsbarkeit einbezogen war, die Schaffung des selbstreferentiellen Unrechtssystems durch die Richter des BSG, das Verständnis der Richter der Sozialgerichtsbarkeit als outsourcing Dienstleister der gesetzlichen Krankenkassen und die orgiastische Begehung von Straftaten durch die Richter auf allen Ebenen der mit Beitragsrecht befassten bundesdeutschen Sozialgerichtsbarkeit. 


Die Kriminalisierung der Justiz nach Einführung des GMG

Die Bundesverfassungsrichter wissen wer das Sagen hat 

              ( Detaillierung mit Beweis-Referenzen unter „Schlüsse“:  [IG_S10] 20200828_Die mit dem GMG einhergehende Kriminalisierung der Justiz Justiz                                 - Teil III Das Verfassungsgericht_(v5).pdf )


Wenn einem private Sparerlöse aus über den Arbeitgeber abgeschlossenen Kapitallebensversiche-rungen von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse zwangsverbeitragt werden, dann kommt man an der angeblichen Absegnung dieses staatlich organisierten Betrugs durch das Bundesverfassungs-gericht (BVerfG) nicht vorbei. Man beschäftigt sich logischerweise zuerst mit diesen angeblichen Absegnungen aus den Jahren 2008 bis 2010 in den Beschlüssen 1 BvR 1924/07 vom 07.04.2008, 1 BvR 739/08 vom 06.09.2010 und 1BvR 1660/08 vom 28.09.2010. Dabei stellt man fest, dass 1 BvR 739/08 inhaltlich auf 1 BvR 1927/04 referenziert, also nur eine Art Aufguss der gleichen Fragestellung darstellt.

1 BvR 1924/07 ist ein Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats bestehend aus den Bundesverfassungsrichtern Christine Hohmann-Dennhardt (Vorsitz), Reinhard Gaier und Ferdinand Kirchhof zu 2 Verfassungsbeschwerden über diese gesetzeswidrige Verbeitragung. Vergleicht man die in der Begründung gemachten Aussagen mit den Inhalten des damals fast 2 Jahre zurückliegenden Urteils B 12 KR 1/06 R vom 13.09.2006, so stellt man fest, dass die Verfassungsrichter mangels eigener Ideen das Urteil des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in großen Teilen und vor allem in seinen rechtlichen Bewertungen wie Erstklässler einfach abgeschrieben haben. Man kann ihnen nur zugutehalten, dass sie nicht einmal die Quelle ihrer „Weisheiten“ vertuscht haben.

Damit haben sie allerdings auch die in 2003 zwischen Politik und gesetzl. Krankenkassen entwickelten und in den gesetzlichen Grundlagen einfach nicht vorkommenden rechtsbeugenden Kriterien wie „versorgungsrechtliche Zwecksetzung“, „Zufluss wurzelnd in einem Beschäftigungsverhältnis“, „ Ziel Alterssicherung“, „am Versicherungsende Eintritt eines Versicherungsfalls“, „nur unechte Rückwirkung“ und die vom BSG im Rausch der rechtsetzenden Allmacht hinzuerfundenen Kriterien wie „keine unzumutbarer Eingriff in die Vermögensverhältnisse“, „Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung“, „keine Verletzung des Vertrauensschutzes“ kritiklos übernommen und selbst Rechtsbeugung betrieben, die nach der Regelung des Strafgesetzbuches ein Verbrechen ist.

Damit nicht genug mussten sie ihren Beschluss auch noch mit einer servilen Ergebenheitsadresse an die Politik „geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzl. Krankenversicherung“ garnieren, wo doch jeder weiß, dass Diebstahl ein sehr geeignetes Mittel ist die Kassen aufzufüllen. Und sie haben dem BSG mit zweijähriger Verspätung den Freibrief erteilt rechtsetzend tätig zu sein, was als Verfassungsbruch zu verbuchen ist. Insgesamt haben diese 3 Richter mit diesem Beschluss Verfassungsbruch nach Art. 20 (2), 93 (1) Nr. 4a, 97 (1), 101 (1), 103 (1) Grundgesetz begangen; eine reife Leistung für ein Verfassungsgericht.

Leistungsträger müssen natürlich gefördert werden. Beim einzigen echten Beschluss 1 BvR 1660/08 zum Thema gesetzeswidrige Verbeitragung von Privateigentum war der Herr Kirchhof schon zum Vizepräsidenten und Vorsitzenden des Ersten Senats des BVerfG aufgestiegen. Aber er führte trotzdem weiterhin den Vorsitz in der Kammer zur „Abfertigung“ von Verfassungsbeschwerden nach Art 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, denn seine „Fähigkeiten“ im Sozialrecht waren nicht zu überbieten, und diesen Job ließ er sich bis zu seinem Verlassen des BVerfG nicht wieder nehmen.

Im Beschluss 1 BvR 1660/08 wurde dann tatsächlich beschlossen, dass Anteile der Sparerlöse aus Kapitallebensversicherungen, die total privat sein mussten, da der Arbeitgeber sich durch Insolvenz verabschiedet hatte, doch tatsächlich nicht von den gesetzl. Krankenkassen zu verbeitragen waren. Man kann lange darüber spekulieren, was die 3 Verfassungsrichter Kirchhof & Co da getrieben hat. Die Begründung im Beschluss für diesen totalen Privatanteil passte zwar auch sehr gut zum anderen Sparanteil, der vom Arbeitnehmer noch zu „Lebzeiten“ des Arbeitgebers angespart war, aber um die Schlussfolgerung auf ein in Gänze privates Eigentum zu verhindern, wurde dann wieder das Repertoire an gesetzesbeugenden Argumenten ausgegraben. Möglicherweise hilft ja zur Deutung ein zu diesem Zeitpunkt 1 Jahr altes Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, in welchem die Frage nach der Vereinbarkeit einer Verbeitragung von privaten Anteilen mit dem Art. 3 des GG aufgeworfen wurde; solche Fragen müssen natürlich im Keim erstickt werden.

Wenn man als vom staatlich organisierten Betrug Betroffener selbst eine Verfassungsbeschwerde einreicht erlebt man Dinge, die man in einem Rechtsstaat nie für möglich gehalten hätte und die am Ende tatsächlich zur Schlussfolgerung führen „der Rechtsstaat existiert nicht mehr.“

Nach §§ 13, 14 des BVerfGG sind diese Verfassungsbeschwerden vom Zweiten Senat zu bearbeiten. Man wird nach Einreichen bombardiert mit Lügen von Mitarbeitern der Justizverwaltung oder vom Verfassungsrichter Kirchhof in allen Varianten, von „durch die Plenumsbeschlüsse zur Geschäftsverteilung hat sich die Zuständigkeit geändert“ bis zu der zuletzt von Herrn Kirchhof gebrachten „der Regelungsgehalt von § 14 BVerfGG normiert die Zuständigkeit des Ersten Senats“. Das ist nichts weiter als die Anwendung der den meisten Juristen in die Gene eingegangenen „Methode der juristischen Auslegung von Gesetzen“, die im Normalsprachgebrauch Rechtsverdrehung und im Strafgesetzbuch Rechtsbeugung heißt und juristisch ein Verbrechen ist.

Die Geschäftsplanung des Ersten Senats basiert auf fachlichen Rechtsthemen organisiert in Dezernaten, in Entsprechung zur Strukturierung der Rechtsgebiete in der Fachlichen Gerichtsbarkeit. Das Problem ist nur, im BVerfG gibt es keine Dezernate, sondern Senate, deren innere Aufgabenteilung die Aufgaben des BVerfG nach Art 13 BVerfGG reflektieren sollte. Die Gesetze missachtende Geschäftsplanung des Ersten Senats ist keine Erfindung vom Vizepräsidenten Kirchhof, sondern wurde auch mindestens schon vom damaligen Präsidenten und Vorsitzenden des Ersten Senats Papier praktiziert. Dies birgt eine erschreckende Erkenntnis: Alle Richterinnen und Richter mindestens des Ersten Senats des BVerfG haben keine Ahnung was ihre Aufgabe ist. Um einen Verfassungsbruch festzustellen und zu ahnden ist es zweitrangig in welchem fachlichen Rechtsgebiet er begangen wurde. Z.B. benötigt man für die Feststellung der Verletzungen von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch den rechtsbeugenden Missbrauch von § 229 SGB V keinerlei Kenntnisse im Sozialrecht, man sollte aber das Grundgesetz und das BVerfGG lesen und verstehen können. Diese Erkenntnis erklärt ein gehöriges Maß an Unfähigkeit, welches in den uns bekannten Entscheidungen des BVerfG festzustellen ist. Alle jeweils 16 Verfassungsrichter wussten und wissen dies seit Jahrzehnten, denn die Geschäftsplanung ist vom Plenum des BVerfG zu verabschieden.     

Es birgt Potential zur Staatskrise, denn alle vom Ersten Senat auf Basis von gesetzeswidrigen Geschäftsplanungen gefällten Entscheidungen sind rechtlich unwirksam.

Diese „Recht“sprechung basiert aber nicht nur auf Dummheit, sondern auch auf Vorsatz. Nicht umsonst wurden die Verfassungsrichter von den Parteioligarchen nach parteipolitischer Brauchbarkeit ausgewählt. Um dem Machtanspruch Genüge tun zu können, als Verfassungsrichter die einzigen zu sein, die das Grundgesetz „deuten“ können und sich nicht durch den Vorwurf des Machtmissbrauchs aus der Bahn treiben zu lassen, haben die Verfassungsrichter des Ersten Senats zunächst in einem rechtsbeugenden Beschluss einen „Grundsatz“ entwickelt, mit welchem die Wirkung des § 18 des BVerfGG ausgehebelt werden soll und keiner von ihnen mehr wegen „Vorbelastung“ in einer rechtlichen Fragstellung von der Verfahrensmitwirkung ausgeschlossen werden kann. Diesen Grundsatz hat dann Herr Kirchhof rechtsbeugend so erweitert, dass auch der Vorwurf der Befangenheit nach § 19 BVerfGG ausgehebelt werden kann, indem man sich selbst für unbefangen erklärt.

Das BVerfG stöhnt zwar öffentlichkeitswirksam unter der Last der Unmenge von Verfassungsbe-schwerden und Kirchhof & Co „müssen“ sie schon mal über Jahre einfach liegen lassen. Sie können aber auch ganz anders, wenn der eigentliche Auftraggeber (in Gestalt des SPD Abgeordneten Lothar Binding) einen Rapport über die „Abfertigung“ von Verfassungsbeschwerden zum Thema "Beitragspflicht von Zahlungen aus Direktversicherungen" anfordert. Dann schlägt ein BVerfG-Vize schon mal die Hacken zusammen, schreibt sofort den Rapport (indem die Nichtannahme einvernehmlich nicht ausgesprochen werden muss) und schafft es noch am gleichen Tag mehrere Verfassungsbeschwerden durch Nichtannahme zu erledigen. Nichts mehr mit unabhängiger dritter Säule unserer Demokratie, sondern das oberste deutsche Gericht als willfähriger Handlanger der Parteioligarchie.

Die Beschlüsse der Kammern Kirchhof & Co werden am Ende garniert mit einem Ewigkeitsanspruch „Die Entscheidung ist unanfechtbar“. Bei Betrachtung der Rechtslage entpuppt sich diese Entscheidungsformel durch die Kammern als hohler Spruch mit dicken Backen.

Dies alles führt zur ungläubigen Fragestellung, wo kommt denn dies alles her, und man beschäftigt sich mit der Beschreibung der Organisation des BVerfG auf dessen Homepage. Doch auch da wird das Entsetzen nur vergrößert. In der Verwaltung des BVerfG wird der Präsident zwar unterstützt durch den gelernten Verwaltungsjuristen Direktor Weigl, aber die Beschreibung von Funktionen, Funktionsträgern, Organisationseinheiten, Berichtswegen, Verantwortlichkeiten etc. ist nur unter dem Sammelbegriff Chaos zusammenzufassen.

Die Arbeit der Verfassungsrichter und Mitarbeiter der Organisation BVerfG wird nicht nur durch das BVerfGG, sondern auch durch eine zusätzliche Geschäftsordnung (BVerfGGO) geregelt. Der Bezug zwischen den Regeln dieser BVerfGGO und den Erfahrungen von einem selbst und anderen in den Beschwerdeverfahren vor dem BVerfG offenbart zweifelsfrei, diese Geschäftsordnung ist in Teilen (mindestens §§ 22, 63, 64) verfassungswidrig. Ergänzt wird dies durch ein gesetzeswidriges Merkblatt, welches gern im 1. Schritt zum „Abwimmeln“ von Verfassungsbeschwerden durch Mitarbeiter des „Allgemeines Registers“ benutzt wird. Dies ist kein neuer Zustand in der Präsidentschaft Voßkuhle. Schon die Vorgängerversion GO 1987 vom 15.12.1986 war in Teilen verfassungswidrig und wurde während der Präsidentschaften Zeidler, Herzog, Limbach, Papier und Voßkuhle verwendet; sie wurde durch die BVerfGGO am 19.11.2014 in der Präsidentschaft Voßkuhle ersetzt, wobei die Überarbeitung eher eine Verschlimmbesserung der Verfassungswidrigkeit zur Folge hatte.

Die Organisation und die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts stellen offensichtlich keine Hindernisse dar, sich als Bundesverfassungsrichter oder als Mitarbeiter der Justizverwaltung mit den Geschäftsstellen „Allgemeines Register“, „Erster Senat“ und „Zweiter Senat“ des BVerfG die Bearbeitung von Verfassungsbeschwerden nach eigenen Vorstellungen und gegen die gesetzlich zugesicherten Rechte der Beschwerdeführer und vor allem jenseits der Gesetze auszugestalten. Die Präsidenten des BVerfG befanden es aber spätestens seit 1986 einfach prickelnder sich selbst eigene Regeln zu geben und diese eigenen Regeln über das Gesetz zu stellen oder noch deutlicher: sich selbst über das Grundgesetz zu stellen.

Auch hier wie bei der Geschäftsplanung des Ersten Senats gilt, nichts wäre gegangen ohne die Zustimmung aller 16 gleichberechtigten Verfassungsrichter des Plenums. Bei der Frage nach der Verantwortung ist also zu unterscheiden zwischen den Präsidenten, die neue Geschäftsordnungen in die Welt gesetzt haben (Zeidler, Voßkuhle), den Verfassungsrichtern, die einer solchen Einführung explizit zugestimmt haben und allen anderen Präsidenten und Verfassungsrichtern, die sie seit spätestens 1986 genutzt haben, wohlwissend, dass damit Gesetzesbruch und Verfassungsbruch betrieben wurde, Es handelt sich pauschal ohne Detaillierung auf den Einzelfall um Verfassungsbrüche nach Art. 20 (2), 92, 93 (1) Nr. 4a, 94 (2), 97 (1), 101 (1), 103 (1) Grundgesetz.

Für die begangenen Straftaten, in erster Linie Rechtsbeugung nach 339 StGB i.V.m. § 12 StGB Verbrechen, sind die Verfassungsrichter also entsprechend ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit haftbar zu machen und Art 34 GG zur Anwendung zu bringen. Die Verantwortung für die eigenen Taten geht auch an den Beamten des mittleren oder gehobenen Justizdienstes in den Geschäftsstellen „Allgemeines Register“, „Erster Senat“ und „Zweiter Senat“ der Justizverwaltung des BVerfG nicht vorüber; bei ihnen wird die Fähigkeit zum Richteramt vorausgesetzt, sie wussten und sie wissen, was sie tun. Damit Staatsanwälten und Strafrichtern keine Ausflüchte bleiben, wurden die Straftaten für diese mit allen verfügbaren Angaben inkl. der Beweise „mundgerecht“ zusammengestellt.

Der Verfassungsrichter und Vizepräsident des BVerfG Kirchhof wurde am 30.11.2018 aus dem BVerfG mit großem Trara verabschiedet, sein maßgeblicher Einsatz für die mit Betrug von ca. 6 Mio Rentnern erbeuteten ca. 30 Milliarden Euro wurde mit dem „Großen Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland“ belohnt. Was bleibt ? Die Verantwortung für seine Taten.

Der Verfassungsrichter und Präsident des BVerfG Voßkuhle wird am 06.05.2020 aus dem BVerfG verabschiedet. Was wird bleiben? Nein, nicht seine lächerlichen Verhaltensrichtlinien, sondern ebenfalls die Verantwortung für seine Taten.

Der Einfluss der politischen Parteien CDU/CSU und SPD auf die Auswahl der Verfassungsrichter ist unübersehbar. Für die Zustände am obersten deutschen Gericht gibt es nur eine wirkliche Lösung: Wahlen mit Wahlergebnissen, die diesen sogenannten Volksparteien den Garaus machen … das Staats-Volk ist auf einem guten Weg.           

            

Die staatlichen Juristen 

ein Berufsstand zwischen Missbrauch und Größenwahn

 ( Detaillierung mit Beweis-Referenzen unter „Schlüsse“:  [IG_S12] 20201212_Die staatlichen Juristen – ein Berufsstand zwischen Missbrauch und Größenwahn.pdf )


Die staatlich organisiert Betrogenen fragen sich, woher kommt dieses unbändige Streben der Richter der Bundesrepublik Deutschland die Verfassung zu missachten und verbotenes Richterrecht zu sprechen.

Schon 1926 haben Richter des Reichsgerichts Leipzig begonnen die Verfassung der Weimarer Republik zu missachten und zu verkünden, Recht ist das Ergebnis unserer Entscheidungen, dem hat sich auch die Politik unterzuordnen. In der Folge waren entscheidende Teile der Juristen der parlamentarischen Weimarer Demokratie maßgeblich daran beteiligt, die Demokratie zu untergraben, zu beseitigen und die nationalsozialistische Diktatur zu errichten. Beispielhaft seien die Staatsrechtler Carl Schmitt und Ernst Rudolf Huber genannt, die dem verbrecherischen Regime die juristische Pseudo-Legitimation verschafften. 

Nach 1945 wurde die Mehrheit der ehemaligen NS-Juristen zunächst durch die Entnazifizierung der Siegermächte ausgebremst. Obwohl auch damals schon einige durch "wohlmeinende" Politiker durch die Maschen schlüpften. Gängige Ausrede der alten, aktiven Nazis unter den Juristen, wie auch der gesamten Gesellschaft: wir haben nur mitgemacht, um Schlimmeres zu verhüten. Ein "auserwähltes" Volk von aktiven Nazis und ihren überzeugten Mitläufern mutierte zügig zu lauter ehemaligen Widerstandkämpfern. Als ab 1949 im Zuge des neuen Ost-West-Konfliktes die Intensionen der Siegermächte, allen voran der USA, sich wandelten, bekamen die deutschen Hochschulen die Entscheidungsfreiheit über die Personalpolitik zurück.

Das hatte über die alten Seilschaften zügig zur Folge, dass die alten Nazis wieder die Jurisprudenz und Judikative der frisch entstandenen Bundesrepublik Deutschland durchsetzten und dominierten. Sie besetzten die Richter-und Hochschulposten und beeinflussten die "Recht"sprechung und vor allem die Ausbildung des Juristen-Nachwuchses der jungen Demokratie. Die Entnazifizierung ging über in eine Renazifizierung. Karl Larenz z.B. gehörte ab 1933 zu einem Kreis von "Vordenkern" zur nationalsozialistischen Rechtserneuerung ("Gegenstand und Methode völkischen Rechtsdenkens"), brachte nach seiner "Reinwaschung" und "Wiedereinsetzung in Amt und Würden" die alten Methoden der Nazis in die bundesdeutsche "Rechtswissenschaft" ein. Ernst Rudolf Huber, Schüler Carl Schmitts und mit ihm führender Staatsrechtler der NS-Zeit avancierte zu einem grundlegenden Verfassungstheoretiker der Bundesrepublik Deutschland. 

Ein durch solche Lehrmeister geprägter Juristen-Nachwuchs in der Judikative der Bundesrepublik Deutschland war der ehemalige Präsident des Bundesgerichtshofs (BGH) Günter Hirsch. In 2007 veröffentlichte er in der FAZ einen Artikel ( [IG_O-JU_002], [IG_K-JU_001]) in welchem er beschreibt, was er vom bundesdeutschen Rechtssystem und der verfassungsmäßigen Vorgabe Recht zu sprechen hält: gar nichts. In unverblümter Arroganz und eingebildeter Allwissenheit teilt er mit, dass es die Aufgabe der Richter ist Richterrecht zu sprechen die Gesetze nach eigenen Maßstäben umzuinterpretieren. Man muss ihn aufgrund seiner geäußerten Meinungen als "geistigen Brandstifter" bezeichnen; es ist absolut unverständlich, dass dieser Zeitungsartikel in 2007 keinen Sturm der Entrüstung in den "herrschenden Kreisen" ausgelöst hat.

Dieser Jurist steht absolut nicht allein, es ist erschreckend und abstoßend, dass Leute mit einer derart undemokratischen Grundeinstellung in unserem angeblichen Rechtsstaat in Machtpositionen gelangten und weiter gelangen. Die Äußerungen des Richters Hirsch bestätigen den Journalisten E. Müller-Meiningen jr., der 1962 den BGH als „Traditionskompanie des [nazideutschen] Reichsgerichts“ einstufte ([IG_O-JU_100]).

Resultierend aus der Erfahrung, dass Juristen der Weimarer Republik die parlamentarische Weimarer Republik mit ihrer „Recht“sprechung nach eigenen Vorstellungen beseitigt haben, wurde im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgegeben in Art. 20 Abs. 3 „… die Rechtsprechung [ist] an Gesetz und Recht gebunden“ (wobei „Recht „die Gesamtheit der Rechtsnormen ist) und in Art. 97 Abs. 1 „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“. Was treiben die Juristen, um diese klare Verfassungsvorgabe zu missachten?

Sie behaupten zur Rechtsprechung den methodischen Vorgaben einer „Rechtswissenschaft“ (Jurisprudenz) folgen zu dürfen und zu müssen, die sie von den Nazi-Juristen übernommen haben. Diese „Rechtswissenschaft“ hat weder mit Recht noch mit Wissenschaft etwas gemein, sondern hat ihre ursprüngliche Quelle im Kirchenrecht. Beide sind textauslegende (hermeneutische) „Wissenschaften“, die einen treiben Bibelexegese (theologische Auslegung), die anderen betreiben u.a. teleologische Auslegung der Gesetzestexte. Die „Rechtswissenschaft“ ist also eine Glaubenslehre. Was glauben die Juristen, insbesondere die Richter, also tun zu müssen, wenn sie die Gesetze zur Rechtsprechung anwenden sollen? Sie interpretieren die Gesetze angeblich auf Basis einer Auslegungsmethodik aus der Rechtstheorie.

Die Methodik basiert auf der unsinnigen Behauptung, dass Rechtsnormen abstrakt seien und der Konkretisierung bedürften. Es werden „subjektive Theorie“ und „objektive Theorie“ gegenübergestellt, was angesichts eines anzuwendenden und in deutscher Sprache verfassten Gesetzestextes schon irritierend genug ist. Die „Suche“ nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem objektivierten Willen des Gesetzgebers (welcher angesichts des Parlamentes aus Hunderten von Abgeordneten schlicht nicht existiert bzw. eine als Gesetz formulierte Mehrheitsentscheidung ist) wird mit Begründungen beschrieben, die sich allesamt als leere Worthülsen herausstellen. In der Methodik wird zwar das generelle Verbot von Richterrecht angedeutet, ungeachtet dessen wird aber permanent versucht seine unumstößliche Notwendigkeit durch Bezugnahme auf Richterrecht herzuleiten. Die verschiedenen Methoden werden ohne überzeugendes Argument beschrieben. Um die Bedingungen (Gültigkeits-Voraussetzungen) und die an diese Bedingungen gebundenen Regelungsgehalte von Gesetzen auf Basis von individuellen Richterüberzeugungen zu modifizieren / zu erweitern / ins Gegenteil zu verkehren … (einer „juristischen Rechtsverdrehung“ zu unterziehen) werden insbesondere „Sinn und Zweck“ und der „objektivierte Wille des Gesetzgebers“ immer wieder durchgekaut, obwohl dies doch für die Richter zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgabe der Rechtsprechung nicht von Belang ist. Die Vorgehensweisen der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland gehen in keiner Weise in diese Theorie der „Auslegungsmethodik“ ein. Die eigentliche Aufgabe der Richter, die Rechtsprechung nach von der Legislative vorgegebenen Gesetzen, findet keinerlei Erwähnung oder inhaltlichen Niederschlag.

Historisch beruft man sich auf Vorbilder aus Zeiten des Absolutismus. In den zwanziger und dreißiger Jahren wurden dann die „wissenschaftlichen“ Ansätze der Auslegungsmethodik (insbesondere der teleologische Ansatz) entwickelt. In den Weimarer Jahren diente die Auslegungsmethodik dazu, die Intentionen der demokratischen Gesetzgeber zu durchkreuzen. In der NS-Strafrechtswissenschaft wurden sie weiterentwickelt, um flexibel die „Rechtssatzformel auf von ihr nicht erfasste Fälle zu erstrecken“, sprich: um Entscheidungen gegen das Gesetz zu fällen. Die Auslegungsmethodik der Juristen war historisch ein Mittel um mit Hilfe der Justiz die Macht von Diktaturen zu stützen und auszubauen; heute ist sie eine verfassungswidrige Pseudo-Theorie zur fadenscheinigen Rechtfertigung von Rechtsbeugung im Interesse der Parteienoligarchie. Wendet man z.B. die unterschiedlichen Methoden ohne Indoktrination auf das Thema Verbeitragbarkeit von privatem Eigentum infolge des GMG an, dann ist das Ergebnis bei jeder Methode: Es gilt das, was im Gesetz steht. D.h. es ist nicht die Auslegungsmethode des Richters ursächlich für die Rechtsbeugung, es ist der Vorsatz des Richters. Die diesbezügliche "Rechtsprechung" der Sozialgerichte und des Verfassungsgerichts ist ausnahmslos kriminelles Richterrecht basierend auf dem vom BSG geschaffenen selbstreferentiellen Unrechtssystem.

Jurisprudenz und Judikative der Bundesrepublik sind in einem katastrophalen Zustand. Die Theoretiker und ihre Anwender in der Judikative äußern sich in seltsam „verquaster Sprache“, die mit Syntax und Semantik des Deutschen und dem Wortsinn nicht mehr viel gemein hat, keine definierten reproduzierbaren Inhalte erzeugt und die deshalb Deutungsbedarf steigernd wirkt. Wahrscheinlich glauben Juristen, dass dieses Geseier im Ungefähren den philosophischen Anstrich ihres Treibens steigern kann. Die juristische Ausbildung (Jurisprudenz) führt zu Juristen-Nachschub, der nur unzureichend der deutschen Sprache mächtig ist, dessen Fähigkeit zu normal menschlicher Logik abhanden gekommen ist, der nicht weiß was seine Aufgabe ist und der mit einem von den Nazi-Juristen übernommenen „methodischen Rüstzeug“ ausgestattet wurde, welches ihn motiviert Rechtsbeugung (Verbrechen) und Verfassungsbruch zu begehen

Der Mensch ist zurückgeworfen, wenn er nicht weiß. Die Mehrheit füllt die bestehenden Lücken nicht etwa mit höherer Einsicht („ich weiß, dass ich nichts weiß“), sondern mit Glauben. Die Juristen glauben, weil sie weder Deutsch noch logisch Denken können. Wahrscheinlich „lernen“ sie intensiv, wie bereits ihre Vorgänger in den von ihnen ausgewählten juristischen Fachgebieten die Gesetze verdreht haben. Womit sonst könnte man ein solch langes Studium füllen, nach welchem es doch bei Gesetzestreue nur auf die DD-Fähigkeit ankäme. Wozu braucht es die Ausbildung von mehr oder weniger schlecht befähigten Fachidioten, wo man doch mit einigermaßen Deutsch-Kenntnissen jeden Gesetzestext lesen und verstehen kann und mit normaler menschlicher Logik jedes Konstrukt aus logisch verknüpften Teilbedingungen für die Prüfung Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungsgehalte in ein klares JA oder NEIN auflösen kann (Aufgabe der Rechtsprechung).

Die persönliche Motivation der Juristen zum Befürworten oder Begehen von Richterrecht ist sehr vielfältig und reicht vom verkappten Anhänger der alten Nazi-Ideologie bis zum Gläubigen, der nicht fassen kann, sein Leben an die falsche Religion verplempert zu haben. Eines eint sie alle, die unumstößliche Einbildung zu einer Elite/“Funktionselite“ zu gehören und das Recht zu haben den Regelungsgehalt der Gesetze nach Lust und Laune zu verdrehen.

Der „Rechtswissenschaftler“ Bernd Rüthers hat das Rätsel seiner Motivation durch sein „Die heimliche Revolution der Juristen – Vom Rechtsstaat zum Richterstaat“ preisgegeben. Der Essay hat sich als übles Machwerk entpuppt. Rüthers berichtet zwar von den Wurzeln der Gesetzesauslegung, vom Sturz der Weimarer Republik und der Errichtung der Nazi-Diktatur durch die willigen Juristen, versteht aber seine eigenen Aussagen nicht. Es ist widerwärtig, wie er begeistert ist von der Geschwindigkeit, mit der die völkisch-nationalen Juristen die Weimarer Demokratie beseitigten und die Diktatur der Nazis errichteten. Er „sieht“ zwar das massiv um sich greifende Richterrecht in der Bundesrepublik Deutschland, aber er begreift es nicht. Gegen die rechtsbeugenden Auslegungsmethoden preist er als Allheilmittel an: die Verwendung seiner eigenen favorisierten Methode (historische Auslegung) zur Rechtsverdrehung. In einem muss man ihm aber recht geben: Er sieht die Beseitigung der Demokratie und des Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland mit Hilfe des grassierenden Richterrechts als bereits vollzogen an.

In allen juristischen Texten der sogenannten „Rechtswissenschaftler“ ist massive Berufung auf die alten Nazi-Juristen festzustellen. Das führt zur Frage, warum die Juristen, Politiker und diverse andere Gruppen von selbsternannten Eliten sich 75 Jahre nach Ende der Nazi-Diktatur begeistert auf den „Rechtsphilosophen“ und Kronjuristen der Nazi-Diktatur Carl Schmitt berufen und unreflektiert oder gar ungeniert verkünden, dessen Thesen bilden die wichtige Grundlage für das Staatsrecht und die Regierungspraxis der Bundesrepublik Deutschland wie auch anderer moderner Staaten. Bei aller Begeisterung hat man es wohl für unnötig gehalten, bei all den Antis, die dieser Schmitt war, ihn auch als fanatischen Anti-Demokraten zu entlarven; so wie man es ja auch nach schnellem Übergang von der Entnazifizierung zur Renazifizierung für überflüssig gehalten hat die alten und neuen geistigen Brandstifter in Judikative und Jurisprudenz zu entsorgen.

Die Intentionen der Politiker liegen angesichts von Schmitts Theorien klar auf der Hand: Politiker haben den Feind zu suchen und zu identifizieren; und bei fehlenden Feinden haben sie Randgruppen zu solchen abzustempeln. Die „Freund-Feind-These“ ist Grundlage ihres Machtanspruchs; wer nicht für uns ist, ist gegen uns. Auch Demokratien haben nach Schmitt ihre heimlichen Herrscher; es sind jene, die im Ausnahmezustand das Sagen haben. Da schlägt das Herz des Politikers höher. In einer Demokratie herrscht das Staatsvolk …… glaubt es (lassen wir es in dem Glauben). Alle sind z.B. vor dem Gesetz gleich, aber manche sind eben gleicher, es sind unsere „Eliten“ der Parteienoligarchie.

Führende Juristen sind der Meinung, sie seien die Treibenden des Geschehens und auf dem Weg eine Juristen Oligarchie zu errichten. Irrtum, sie sind von den Politikern handverlesen. Alle Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes und die Richter des Bundesverfassungsgerichtes sind auf parteipolitische Brauchbarkeit überprüft und verfassungswidrig auf die Posten geschoben worden. Wenn sie das Recht biegen und die Verfassung brechen, dann ist es genau das, was die Politiker von ihnen erwarten; dazu wurden sie ausgewählt. Die Gefolgschaft der darunter liegenden Ebenen in der Fachgerichtsbarkeit erledigt sich durch verfassungswidrige (Aushebelung der richterlichen Unabhängigkeit) Rechtsprechung per Hackordnung.

Die Juristen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Richter und Staatsanwälte, sind 75 Jahre nach dem Ende der Nazi-Diktatur noch immer nicht in der Demokratie angekommen. Sie sehen die Bundesrepublik nicht als „demokratischen Rechtsstaat“ sondern als Richterstaat, in welchem sie über den Gesetzen stehen. Nach ihren Vorstellungen ist RECHT genau das, was sie selbstherrlich und kriminell produzieren.

Die Richter und Staatsanwälte merken nicht, dass sie, wie in „guten alten Zeiten der deutschen Diktaturen“, von den Politikern zu deren Machterhalt und Machtvermehrung missbraucht werden. Die massive Verbreitung von Richterrecht ist von den Politikern gewollt. Am Beispiel der etablierten mafiösen Strukturen zum Betrug an 6 Mio Rentnern ist zu erkennen, dass die Richter von den Politikern der Parteienoligarchie als moderne „Auftragskiller“ missbraucht werden; sie töten nicht, sie machen mundtot. Die Beseitigung der Demokratie und des Rechtsstaats in der Bundesrepublik Deutschland ist ein Auftragswerk der deutschen Richter und Staatsanwälte im Auftrag der Parteienoligarchie.


Das Treiben der Parteienoligarchie: - Kriminalität der gesetzlichen Krankenkassen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen - wirkungsloses und ungesetzliches Basteln an der Legaldefinition „Versorgungsbezug“ 

             ( Detaillierung mit Beweis-Referenzen unter „Schlüsse“:  [IG_S11] 20200906_Das Treiben der Parteienoligarchie _Kriminalität der gesetzl. KK und                               des GKV-SVB_wirkungsloses und ungesetzliches Basteln an der Legaldefinition 'Versorgungsbezug.pdf )

Seit 01.04.2007 ist das sogenannte „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) gültig, welches, wie zu erwarten, den Wettbewerb nicht etwa stärkt, sondern endgültig beseitigt. Mit ihm werden die gesetzlichen Krankenkassen unter einem sogenannten „GKV-Spitzenverband Bund“ (nachfolgend: GKV-SVB) zusammengefasst. Im Internetauftritt dieses GKV-SVB wird mit viel Wortgeklingel und Schlagworten wie „Demokratie“, „Mitgestaltung“, „Mitbestimmung“, „Selbstverwaltung“, „Interessensvertretung der Krankenkassen“, „Interessenvertretung der Versicherten“ versucht darüber hinweg zu täuschen, was der GKV-SVB in Wirklichkeit ist.

Dazu muss man in §§ 29 bis 90a SGB IV über die „Träger der Sozialversicherung“, also auch die gesetzlichen Krankenkassen und insbesondere die §§ 217a bis 217j SGB V über den GKV-SVB lesen, die mit dem GKV-WSG in 2007 neu geschaffen wurden. Dann findet man neben vielen tatsächlich erklärenden Informationen unter Regelungen für die Satzung des GKV-SVB auch die entscheidende Stelle: „Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten.“ (§217e (2) SGB V)

Das hat absolut nichts mit einer Satzung zu tun, sondern ist nicht mehr und nicht weniger als die Beseitigung eigenständiger Krankenkassen und aller sonstigen Mitgliedskassen inkl. ihrer Selbstverwaltung und deren Unterordnung unter die vollständige Kontrolle durch den GKV-SVB per Gesetzgebung. Durch das GKV-WSG wurden die Gesetzlichen Krankenkassen und dessen angebliche Interessenvertretung GKV-SVB dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) untergeordnet. Verträge und Entscheidungen des GKV-Spitzenverbandes Bund werden von der Aufsichtsbehörde BMG kontrolliert und genehmigt und sind für alle gesetzlichen Krankenkassen bindend. Der Wettbewerb zwischen den verschiedenen gesetzl. Krankenkassen wird auf ein lächerliches Minimum reduziert. Der GKV-SVB ist lediglich eine zwischen BMG und Krankenkassen eingezogene und vom BMG kontrollierte Quasi-Behörde, um gegenüber dem Staatsvolk weiterhin den Popanz der Selbstverwaltung der Krankenkassen mit Sozialwahlen verkünden zu können. Und, ein ganz wesentlicher Punkt: die Parteienoligarchie hat sich auf diesem Weg des Gesundheitsfonds, also des Eigentums der gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten bemächtigt. Das ist Diebstahl fremden Eigentums. Die Bezahlung von versicherungsfremden Leistungen aus dem Eigentum der gesetzlichen Versicherten wird also durch die Parteienoligarchie (die Machthabenden der etablierten politischen Parteien) über das BMG gesteuert.

Schon 1966 stellte Karl Jaspers („Wohin treibt die Bundesrepublik“; [IG_O-PP_001]) fest, dass die etablierten politischen Parteien eine Parteioligarchie errichteten, also ihre Machtherrschaft über die Demokratie, und 1982 warnte der damalige Bundespräsident Richard von Weizsäcker „Tatsächliches Verhalten und Einfluß der Parteien haben ihren Ruf begründet, daß sie sich den Staat zur Beute machen.“ Sie sind auf diesem Weg ein ganzes Stück voran geschritten und 2007 nun haben sie sich die Sozialsysteme samt dem Eigentum der Versicherten unter den Nagel gerissen.

Schlimmer noch: Mit dem GKV-WSG wurde dem GKV-Spitzenverband, welcher dem Bundesministerium für Gesundheit untergeordnet ist, die Rechtssetzung mit Außenwirkung "erlaubt". Die ist ein ungehemmter Verfassungsbruch. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist nichts anderes als ein verfassungswidriges Selbst-ERMÄCHTIGUNGSGESETZ der Exekutive unter Ausschaltung der Legislative.

Die Mitglieder des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages haben die Gesetzesänderung durch das GKV-VEG im Oktober 2018 dazu benutzt, um unbemerkt vom restlichen Parlament eine Ergänzung des § 229 (1) Nr. 5 anzubringen. Sie haben sich eingebildet dadurch den Sozialgerichten eine "Recht"sprechung zu ermöglichen, die verfassungskonform und in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht ist; es ist bei ihrer Einbildung geblieben.

Einzig der Bundeminister für Arbeit und Soziales (BMAS), Hubertus Heil (SPD), und der Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn (CDU), sahen dies offensichtlich als Ansporn diese Fehlleistung durch eigene, sozusagen private Gesetzgebung noch zu überbieten.

In Folge des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes hat der GKV-SVB sein „Zahlstellen-Meldeverfahren“ für Lebensversicherer mit Wirkung zum 01.10.2020 überarbeitet. An mehreren Stellen dieses Dokumentes wird behauptet, dass nicht nur Kapitalabfindungen sondern explizit auch andere einmalige Kapitalleistungen als Versorgungsbezüge an die Krankenkassen der gesetzlich Versicherten zu melden seien. Das ist gesetzeswidrig in Bezug auf § 229 SGB V, nach welchem als Einmalzahlungen nur Abfindungen („tritt an die Stelle von …“) verbeitragt werden dürfen. Im „Zahlstellen-Meldeverfahren“ steht sogar eine eigenkreierte Legaldefinition „Betriebsrente“ („Unter dem Begriff Betriebsrente fallen alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden.“). Das missachtet nicht nur die gesetzliche Legaldefinition in § 229 SGB V und bringt eines der in 2002 zwischen den Parteipolitikern und den Krankenkassen erfundenen „Kriterien“ zur Durchführung von Rechtsbeugung und Verfassungsbruch durch die Sozialgerichte im staatlich organisierten Betrug erneut unter, es ist auch hochgradig kriminell, weil man sich hier Gesetzgebungskompetenz unter Ausschaltung des Deutschen Bundestages anmaßt; es ist der offene und ungenierte Verfassungsbruch.


Mit diesem „Zahlstellen-Meldeverfahren“ werden die Versicherer von Kapitallebensversicherungen aufgefordert die §§ 202, 229 des SGB V zu brechen und auch weiterhin Betrug in besonders schwerem Fall (§ 263 StGB) zu begehen. Dieser Betrug erfolgt mit Vorsatz, denn die Versicherer wissen sehr wohl, dass die Sparerlöse aus Kapitallebensversicherungen privates, nicht zu verbeitragendes Eigentum der Versicherten sind.

Und damit immer noch nicht genug: Falls die Versicherten sich weigern den Lebensversicherern die Daten zu ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu melden, weil diese die Versicherer nichts angehen und lediglich zum Starten des staatlich organisierten Betrugs verwendet werden, dann werden die Lebensversicherer im „Zahlstellen-Meldeverfahren“ aufgefordert einen weiteren Rechtsbruch zu begehen und sich die Daten per etablierter elektronischer Nachfrage von der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) geben zu lassen, wobei stillschweigend davon ausgegangen wird, dass auch die DSRV in diesem staatlich organisierten Betrug mitmacht.

Wer ist verantwortlich für dieses hochgradig kriminelle Treiben (§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten StGB) mit massiver Aufforderung zur Fortsetzung des Betrugs in besonders schwerem Fall und der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)? Es sind der Bundesminister für Arbeit und Soziales (BMAS), Hubertus Heil (SPD), und der Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn (CDU), denn das überarbeitete „Zahlstellen-Meldeverfahren“ wurde von beiden Ministerien (das BMG als Aufsichtsbehörde) am 26.02.2020 genehmigt. In zweiter Linie sind natürlich die 3 Vorstände des GKV-SVB ebenfalls rechtlich verantwortlich.

Die Politiker der etablierten politischen Parteien erzählen uns fortlaufend, sie könnten ja nichts dafür wenn alle mit Beitragsrecht befassten bundesdeutschen Sozialgerichte und auch das Bundesverfassungsgericht fortlaufend Rechtsbeugung und Verfassungsbruch begehen. Hier nun haben die Politiker der Parteienoligarchie ganz aktuell offenbart, dass sie die treibende Kraft sind, die den staatlich organisierten Betrug unter mafiöser Einbindung der gesetzlichen Krankenkassen, der Sozialgerichte, des Bundesverfassungsgerichts, der Lebensversicherer, etc. betreiben. Sie haben beschlossen die Beseitigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ungeniert fortzusetzen.


 Die kriminellen Politiker und ihre "von der Leine gelassenen" Staatsanwälte 

 ( Detaillierung mit Beweis-Referenzen unter „Schlüsse“:  [IG_S13] 20210926_Die kriminellen Politiker und ihre "von der Leine gelassenen" Staatsanwälte.pdf )


Bis 2021 hatten wir gezögert mit den längst fälligen Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der involvierten staatlichen und öffentlich-rechtlichen Organisationen. Wir wussten, dass die Politiker nicht nur das Richterwahlrecht nutzen, um ihnen hörige Kandidaten auf die Posten zu schieben, sondern auch, dass die Politiker gegenüber den Staatsanwälten/ Generalstaatsanwälten weisungsbefugt sind. Wir sehen, wie (auffallend immer die gleichen) Politiker verbissen ihre Beute verteidigen, keine Lüge ist ihnen zu platt, kein Nachweis ihrer kriminellen Handlungen beeindruckt sie.

Infolge der Weigerung der Krankenkassen sich einer gesetzeskonformen rechtlichen Auseinandersetzung zu stellen und stattdessen auf die unbeeindruckte Ignoranz aller Gesetze durch die Sozialgerichtsbarkeit zu setzen haben wir die Reaktion der Krankenkassen auf die Beendigung von "Beitragszahlungen" ohne gesetzliche Grundlage überprüft. Die Krankenkassen reagieren wahlweise mit zwei Formen der Gewalt: a) Nötigung und Erpressung durch Sperrung des Versicherungsschutzes ohne Berücksichtigung der gezahlten Beiträge aus der gesetzlichen Rente b) Beauftragung des landesspezifischen Hauptzollamtes mit Diebstahl der "Beiträge" vom Privatkonto unter Ausnutzung des Untertanengeistes deutscher Bankvorstände.

Aus diesen aufbereiteten Straftaten haben wir Strafanträge gegen 5 Gruppen von Straftätern gestellt:   1) die Verantwortlichen vom Hauptzollamt, 2) die Vorstände der privaten Banken 3) die Vorstände und Mittäter der gesetzlichen Krankenkasse, abhängig von den Tatorten in den Verantwortungsbereichen der Generalstaatsanwaltschaften in München und Hamburg. Die Ergebnisse der "Bearbeitung" durch die Staatsanwaltschaften bei Amtsgerichten riefen geradezu nach Beschwerden bei den Generalstaatsanwaltschaften.

Die Generalstaatsanwälte (pB; pB = politische Beamte) der Bundesrepublik Deutschland (das sind die Generalstaatsanwälte, der Generalbundesanwalt und die ihnen untergebenen und in ihrem Auftrag arbeitenden Staatsanwälte) verweigern die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Straftäter aus den öffentlich-rechtlichen Institutionen und ihre freiwilligen Unterstützer aus der Wirtschaft (z.B. Vorstände der betrügenden Kapitallebensversicherer oder Vorstände von Banken, die den Diebstahl durch Hauptzollämter im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen unterstützen). Dabei gehen sie nach der extrahierten "Standard-Prozedur der deutschen Staatsanwälte zur Absicherung der staatlich organisierten Kriminalität" vor:                                                                                                                         1.  Verweigerung von Strafanträgen                                                                                                             2.  Absolutes Nichterkennen eines Anfangsverdachtes                                                                                 3.  Die Straftat(en) der Strafanträge werden als gesetzeskonform bezeichnet                                             4.  Alle darüber hinaus sichtbaren Straftaten werden ignoriert

Strafanträge gegen derartige Beschuldigte werden von den Generalstaatsanwälten (pB) einfach in Strafanzeigen umbenannt und diese werden nicht bearbeitet mit der Begründung es liege kein Anfangsverdacht (zureichende tatsächliche Anhaltspunkte) vor. Die Offensichtlichkeit ihrer bewusst unwahren Behauptungen (Lügen) (auch bei Vorlage von Beweisdokumenten, also "hinreichender" als auch "dringender Tatverdacht") und die Offensichtlichkeit ihrer dazu begangenen Gesetzesbrüche ist ihnen völlig egal; sie führen in aller Deutlichkeit ihre unumstößliche Gewissheit vor, dass ihnen in diesem Staat nichts passieren kann. Sie missachten vielfältig die Strafprozessordnung (StPO), insbesondere das Legalitätsprinzip und die Inquisitionsmaxime des staatsanwaltlichen Handelns.

Die von ihnen zu untersuchenden und per Anklageerhebung der Strafverfolgung zuzuführenden Straftaten des zu bearbeitenden Strafantrags bezeichnen sie einfach als gesetzeskonform. Weitere aus den Unterlagen des Strafantrags sichtbare Straftaten der Beschuldigten oder weiterer beteiligter Straftäter ignorieren sie.

Sie begehen dabei als politische Beamte der Exekutive, also Beamte der Bundesregierung und der Landesregierungen,                                                                                                                                         _ mindestens je eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) i.V.m. § 12 StGB ein VERBRECHEN,                         _ massenweise Strafvereitelungen im Amt (§ 258a StGB) für Offizialdelikte wie Betrug im besonders          schweren Fall, Diebstahl im besonders schweren Fall, Nötigung im besonders schweren Fall,                  Erpressung, Untreue                                                                                                                                   _ und sie brechen die Verfassung (Art. 20 (3), 97 (1), 103 (1) GG) und missachten die                                  grundrechtsgleichen Rechte des Opfers der Straftaten,                                                                      um solche Straftäter der öffentlich-rechtlichen Institutionen vor Bestrafung zu schützen. Ihre zur Strafvereitelung begangenen Straftaten bescheinigen sie sich gegenseitig als rechtskonform, wobei eine Eskalation bei ihnen verweigert oder nach unten weitergereicht wird, um die Verantwortlichkeiten zu vertuschen.

Sie nutzen diese kriminelle Möglichkeit der Strafvereitelung für Täter aus öffentlich-rechtlichen Institutionen und ihre untertänigen Helfershelfer massiv, uneingeschränkt und ausnahmslos. Das Ergebnis sind allein in unseren 5 Strafanträgen 26 Rechtsbeugungen und 1885 Strafvereitelungen im Amt durch 9 Staatsanwälte bzw. Oberstaatsanwälte. Die hauptverantwortlichen Generalstaatsanwälte Reinhard Röttle und Dr. Jörg Fröhlich tun, als ginge sie das nichts an.

Gegen diese kriminelle Willkürjustiz durch Verweigerung einer verfassungskonformen Rechtsprechung (Art 103 (1) GG) können die Opfer auf nationaler Ebene juristisch nicht vorgehen. Gegen die im Zuge des staatlich organisierten Betrugs auf Basis von Rechtsbeugung und Verfassungsbruch begangenen Offizialdelikte (Betrug, Untreue, Diebstahl) können die staatlich organisiert Betrogenen nach § 172 i.V.m. § 389 StPO keine Privatklage erheben, um so die das Rechtssystem blockierenden Generalstaatsanwälte (pB) zu umgehen. Für im Zusammenhang mit dem Offizialdelikt Betrug begangene Nötigung und Erpressung gilt das Gleiche. Der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist es nicht nur verboten, jemanden wegen Offizialdelikten zu verurteilen, wenn das die Generalstaatsanwälte (pB) und ihre weisungsbefugten Justizminister nicht wollen; die Gerichte sind auch noch verpflichtet denjenigen, der es als Kläger versucht, bei den Generalstaatsanwälten (pB) zu verpetzen.

Die Offensichtlichkeit ihrer bewusst unwahren Behauptungen (Lügen) und die Offensichtlichkeit ihrer dazu begangenen Gesetzesbrüche, die immer von mindestens einem Verbrechen (Rechtsbeugung) begleitet ist, ist ihnen völlig egal; sie führen in aller Deutlichkeit ihre unumstößliche Gewissheit vor, dass ihnen nichts passieren kann. Sie handeln als politische Beamte im Auftrag und unterstehen der direkten Weisung der Justizminister der Länder bzw. des Bundes. Die Verhaltensmuster erweisen sich als derart "gleichgeschaltet", dass ihre Befolgung in den (General-)Staatsanwaltschaften der gesamten Bundesrepublik Deutschland sicher ist.

Die hauptverantwortlichen Täter für die Willkürjustiz mit Rechtsbeugung (Verbrechen), Strafvereitelung im Amt und Verfassungsbrüchen sind also die Justizminister der Landesregierungen und der Bundesregierung (Exekutive), denen diese unterstehen. Es sind also die führenden Politiker der Parteienoligarchie der etablierten politischen Parteien, die den staatlich organisierten Betrug auf Basis von Rechtsbeugung und Verfassungsbruch über die ihnen untergeordneten Generalstaatsanwälte (pB) sicherstellen und verantworten.

Die Politiker der Parteienoligarchie haben die verschiedenen Zweige der Justiz kriminalisiert, um sich gesetzeswidrig an privatem Eigentum von Staatsbürgern bedienen zu können. Dafür ist die Verhinderung der Bestrafung der „staatlichen“ Straftäter und ihre freiwilligen Helfer für ihre begangenen Straftaten Betrug, Nötigung, Erpressung, Diebstahl und Untreue ein wesentlicher Baustein. Die Generalstaatsanwälte (pB) sind also die „von der Leine gelassenen Wachhunde“ der Parteienoligarchie zur Sicherstellung dieser staatlich organisierten Kriminalität. 

Die obersten Verantwortlichen sind alle Machthabenden der Parteienoligarchie mit ihren Justizministern in den Landesregierungen und in der Bundesregierung. Sie bedienen sich der staatlichen Macht der Judikative, um sich auf Basis von Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Verfassungsbruch und die Begehung von Straftaten (Betrug, Nötigung, Erpressung, Diebstahl, Untreue) von Mitarbeiten in öffentlich-rechtlichen Institutionen und ihren untertänigen Helfershelfern ungehindert am Privateigentum von Staatsbürgern zu vergreifen.

Angesichts der planmäßigen Beseitigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ist der Anfang 2019 von der Kanzlerin und den Ministerpräsidenten beschlossene „Pakt für den Rechtsstaat“ die unumwundene Offenbarung für wie blöd unsere „Eliten“ doch das Staatsvolk halten. Man hat beschlossen 200 Mio EUR zu verbraten (natürlich Steuergeld) um dem tumben Volk massiv und auf allen Kanälen einzubläuen, dass es dank seiner nimmermüden „Staatsparteien“ und „unserer großartigen [und] funktionierenden Justiz“ mit ihren von den „Staatsparteien“ engagierten Richtern im herrlichsten aller Rechtsstaaten lebt. Unsere Oberen wachen Tag und Nacht darüber, dass der deutsche Michel ruhig weiterschlafen kann; nur alle vier Jahre soll er brav sein Kreuzchen bei den von den Parteienoligarchen vorausgewählten „Repräsentanten des Souveräns“ setzen und ansonsten untertänigst folgsam sein. Und damit der Untertan es auch ja glaubt, lassen sich selbsternannte „Bildungs-Elitäre“ von unserer weisen Regierung engagieren, um dem Volk per Hauswurfpost mitzuteilen, dass ihre gelegentlich „empfundenen Benachteiligungen“ (z.B. beim staatlich organisierten Betrug) „das Einfordern von Demut“ nach sich ziehen und sie mehr „Belastungsgerechtigkeit“, „Solidaritätsprinzip“, „Generationengerechtigkeit“, „Interesse der Allgemeinheit“, „die Erhaltung der Stabilität des Systems“, etc. [früher: „das Volksganze“] im Auge behalten müssen.

Nur: Vom Vorhandensein einer Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland kann nicht mehr die Rede sein. „Die Parteien machen sich den Staat zur Beute“ hat bereits 1966 Karl Jaspers angekündigt, der ehemalige Bundespräsident Richard von Weizsäcker hat es in den Jahren 1982 bis 1992 mehrfach wiederholt und heute sind wir nicht die Einzigen, die dies als bereits vollzogene Tatsache feststellen.

Wir müssen allerdings aufgrund der gemachten Erfahrungen rund um den staatlich organisierten Betrug infolge des GMG ergänzen: auch „der Rechtsstaat ist zur Beute der Parteien geworden.“ Die Politiker der Parteienoligarchie haben die gesamte Judikative kriminalisiert und die Generalstaatsanwälte (pB) sichern die staatlich organisierte Kriminalität ab. 

Die Beseitigung der Unabhängigkeit der Judikative als eines der drei Standbeine unseres                    .         demokratischen Rechtsstaates (Legislative, Exekutive, Judikative),                                        .            die planmäßige Aushebelung unseres Grundgesetzes im Zuge der Etablierung des     .             .                   staatlich organisierten Betrugs auf Basis von Rechtsbeugung und Verfassungsbruch,                      die Aushebelung der Parlamentarischen Demokratie durch Marginalisierung oder gar                                  Ausschaltung des Parlamentes,                                                                                                           die Aufrechterhaltung dieses Zustands durch parteipolitische Vereinnahmung der Legislative                       über verfassungswidrige Fraktionsabstimmungen,                                                                                  die „Auftragsrechtsprechung“ durch alle mit Beitragsrecht befassten Kammern und Senate der     .                bundesdeutschen Sozialgerichte und die rechtsbeugende und verfassungswidrige                .                   „Recht“sprechung der Richter des Bundesverfassungsgerichts,                                                          die Absicherung dieser staatlich organisierten Kriminalität durch die politischen Beamten der der                   Exekutive unterstehende (General-)Staatsanwaltschaften                                                           

sind nichts anderes als der Missbrauch staatlicher Gewalt durch die Parteienoligarchie zur Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung. Dies hat nichts mit der Ausübung des "staatlichen Gewaltmonopols zur Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung" zu tun; es ist das exakte Gegenteil.

.      § 81 Hochverrat gegen den Bund StGB                                                                                        .     .      (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt                                                .            1.  den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder                                 .               2.  die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige                  Ordnung zu ändern,                                                                                                                .            wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren                bestraft.                                                                                                                            .                 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 

Die Parteipolitiker haben mit Missbrauch staatlicher Macht die Rechtsstaatlichkeit und somit die verfassungsmäßige Ordnung beseitigt, sie begehen Hochverrat gegen den Bund (§ 81 StGB) und gehören nach rechtsstaatlichen Grundsätzen sämtlich lebenslänglich hinter Gitter; ihre Parteien gehören verboten.

Die laut und staatstragend verkündeten Geburtstage des Grundgesetzes, der Bundesrepublik Deutschland, des Bundesverfassungsgerichts 70+X Jahre nach dem Ende der Nazidiktatur sind nur beschämend angesichts der Tatsache, dass analog zur Weimarer Republik deutsche Parteipolitiker schon wieder eine deutsche Demokratie und ihren Rechtsstaat beseitigt haben mit ungehemmter Unterstützung der jegliche Gesetze missachtenden staatlichen Juristen. 

Und nun sind wir am Ausgangspunkt unserer Betrachtung, nämlich beim grundrechtsgleichen Recht eines jeden Bürgers der Bundesrepublik Deutschland

Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Wir wiederholen die gestellte und vom Bundesverfassungsgericht explizit nicht beantwortete Frage:              Wie machen wir das ohne von der GSG 9 erschossen zu werden?



E U R O P A und seine undemokratischen Institutionen
EU Kommission und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

            (Detaillierung mit Beweis-Referenzen unter „Schlüsse“: [IG_S14] 20220411_EUROPA und seine undemokratischen Institutionen                - EU Kommission und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.pdf )

 

Die Europäische Union beruht nach der EU-Grundrechtecharta auf den Grundsätzen der Demokratie und der aus gemeinsamer Verfassungstradition resultierenden Rechtsstaatlichkeit in ihren Mitgliedsstaaten. Die EU-Kommission erstellt seit 2020 einen jährlichen Statusbericht, um die Rechtsstaatlichkeit in allen nunmehr 46 Mitgliedsstaaten zu beobachten und zu verbessern und um bei deren systemischer Gefährdung in einzelnen Mitgliedstaaten Warnsignale für zu ergreifende Maßnahmen zu erzeugen (Rechtsstaatsmechanismus).

Im Sinne dieser Verantwortung hat die EU-Kommission in 2020 beschlossen unabhängig von deutschen Behörden die Rolle der deutschen Finanzdienstleister-Aufsichtsbehörden (BaFin, BMF) im Betrugsskandal um WireCard zu untersuchen. Am 07.07.2020 wurde die EU-Kommission (Präsidentin von der Leyen, Kommissare Dombrovskis, Jourová und Šuica) aufgefordert diese Untersuchung zu erweitern auf deren Rolle bei der Überprüfung/Genehmigung der 3-Parteien-Verträge zur Vereinbarung von Kapitallebensversicherungen zwischen Versicherern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzgl. ihrer juristischen Qualität und der Möglichkeit der Manipulation zum Nachteil der wirtschaftlich schwächsten Partei der Arbeitnehmer. Natürlich wurden zur Themen-Einordnung auch Hintergrund-Informationen zur Anfrage - die staatlich organisierte Kriminalität auf Basis von Rechtsbeugung und Verfassungsbruch und den Betrug an den 6,3 Mio Rentnern mit einem Betrugsumfang Ende 2018 von ca. 26 Mrd EURO – und die Mitwirkung der Finanzdienstleister-Aufsichtsbehörden und der Kapitallebensversicherer gesandt.

Diese Aufforderung an die EU-Kommission wurde nach ½ Jahr u.a. beantwortet mit: „Der Sachverhalt […] betrifft die Ausgestaltung und Anwendung der sozialen Schutzsysteme […]. Die entsprechenden Bestimmungen liegen nach den EU-Verträgen im Wesentlichen in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten. Dabei ist es Sache der Mitgliedstaaten, über die Bedingungen und die Ausgestaltung der Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung der sozialen Schutzsysteme zu entscheiden. Es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass die von Ihnen gerügten Sachverhalte gegen Bestimmungen des Europäischen Unionsrechts verstoßen könnten.

Am 28.12.2020 bekam die EU-Kommission (von der Leyen, McGuiness, Dombrovskis) Nachhilfe: Das EU-Antwortschreiben ist eine Themenverfehlung, die behauptete Rüge ist nicht existent, die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedsstaaten ist sehr wohl eine Aufgabe der EU-Kommission, obwohl deren Überprüfung im konkreten Fall gar nicht angefragt war. Bei bis heute anhaltender Nichtkorrektur wird der EU-Kommission bescheinigt

verlängerter Arm nationaler Parteioligarchien“ und „ein Sargnagel für die europäische Idee

zu sein. So klaffen bei der EU-Kommission Theorie und Wirklichkeit auseinander.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) soll dafür sorgen, dass die (47; nunmehr nach Rauswurf Russlands) 46 Mitgliedsstaaten des Europarats die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und ihre Zusatzprotokolle (EKMR) einhalten. Die Regeln nach denen die 46 Richter der Mitgliedsstaaten und die zum EGMR gehörende und Unterstützung leistende Kanzlei arbeiten sind in der EKMR festgelegt. Jeder Bürger der 46 Mitgliedsstaaten kann sich beim EGMR gegen die Verletzung der in der EKMR festgelegten Menschen- und Grundrechte durch seinen Mitgliedsstaat beschweren, wenn die in Art. 35 EKMR festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Diese Individualbeschwerde wird nach Klärung der Zulässigkeit je nach „Schwere“ des Falles einem 3-Richter-Ausschuss, einer 7-Richter-Kammer oder der Großen Kammer (17 Richter) zugordnet. Die wesentlichen Informationen über den Beschwerdeführer und seinen vorausgegangenen Abschluss des nationalen Rechtswegs müssen zwingend im vorgegebenen Beschwerdeformular dokumentiert worden sein; ergänzt durch Beweisdokumente für den Rechtsweg und sonstige Detaillierungen.

Die Mitgliedsstaaten werden durch erfolgreiche Individualbeschwerden zwar zu nichts gezwungen, es entsteht aber trotzdem Druck auf jene Mitgliedsstaaten, die ständig die Menschen- und Grundrechte gegenüber ihren Bürgern missachten. Die deutschen Interessensvertreter, der seit 2000 in der Kanzlei tätige Wühlarbeiter A. Müller-Elschner und „seine deutsche Richterin“ R. Jaeger (in 2004 – 2010), welche schon in ihrer Zeit als Verfassungsrichterin gezeigt hat, dass sie das deutsche Grundgesetz und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nur bedingt für anwendungstauglich hält, erzählen uns, dass Länder wie [Russland], Türkei, Rumänien, Ukraine, Slowenien, Georgien, Moldawien, Bosnien-Herzegowina einen Nachholbedarf in der Einhaltung von Menschenrechten und zu einem enormen Rückstau von Beschwerden geführt hätten. Die verfügbaren Zahlen machen im Zusammen-hang mit den Regeln zur Beschwerde-Bearbeitung allerdings deutlich, dass der aus ihnen abgeleitete Handlungsdruck zur Einführung der Einzelrichterentscheidung eine politisch gewollte Lüge ist.

Auch die Behauptung, zur Aufbereitung der Beschwerdedaten in der Kanzlei für eine fundierte Zulässigkeitsentscheidung seien juristische Kenntnisse oder gar Rechtsexperten in der Rechtsprechung des Landes des Beschwerdeführers erforderlich ist eine platte Lüge. Aus dem Art. 35 der EKMR gehen exakt 8 zu beantwortende Fragen hervor, die sämtlich von einer kompetenten Sekretärin aus den Daten des ausgefüllten Beschwerdeformulars beantwortet werden können. Eine weitere Lüge ist die Behauptung zu dieser Vorarbeit zur Zulässigkeitsentscheidung sei die Sprachkenntnis zwingende Voraussetzung. Wenn für ein internationales Gericht für 46 Mitgliedsstaaten das Stellen der Beschwerde in der Muttersprache des Beschwerdeführers per EKMR erlaubt ist, dann ist die Unfähigkeit zur Übersetzung des für eine Zulässigkeitsentscheidung notwendigen Textinhaltes von 3 bis max. 7 (im Schnitt ca. 5) Seiten in eine der beiden offiziellen Sprachen des EGMR ein Grund zur sofortigen Entlassung des Kanzlers und seines ihn kontrollierenden Präsidenten des EGMR; ansonsten kann dies nur als Unwilligkeit verstanden werden.

Mit der Einzelrichterentscheidung hat der Ministerrat das mindestens 6-Augen-Prinzip (Ausschuss) abgeschafft und damit der Möglichkeit zur Manipulation Tür und Tor geöffnet. Dies dann mit Begründungen durchzusetzen, die allesamt fadenscheinige Lügen sind, spricht gegen die hehren Absichten des Europarats zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit.

Zwar wurde mit der Einzelrichterentscheidung verbunden, dass diese nicht vom jeweiligen Richter des beschwerten Staates allein gefällt werden darf, es wird aber nicht verhindert, dass eine Entscheidung zur Nichtannahme auf Basis von Lügen durch einen Wühlarbeiter des beschwerten Staates vorbereitet wird. In der Presseerklärung des Ministerrats vom 15.05.2010 zur Einführung der Einzelrichterentschei-dung heißt es: „Um der Kanzlei und den Richtern eine schnellere Abwicklung“ [korrekt wäre hier: Abwimmelung] „von Fällen zu ermöglichen, werden die Entscheidungen über die Zulässigkeit und Begründetheit bei Individualbeschwerden gemeinsam getroffen. Dies ist bereits übliche Praxis am Gerichtshof geworden.“ Der Ministerrat sah 2010 demnach kein Problem die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit rechtswidrig unter Bruch der EKMR in eine undurchsichtige Kanzlei zu verschieben und einen Beitrag zur Aushebelung der EKMR durch den EGMR zu leisten.

Die massiven Bestrebungen zur Einführung der Einzelrichterentscheidung insbesondere durch die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerischen Eidgenossenschaft haben bereits vor 2004 begonnen. Die vorgeschobenen Begründungen sind fadenscheinige Lügen, aber beide Staaten haben ihr handfestes Motiv. Deutschland hat ab 2002 den staatlich organisierten Betrug an über 6 Mio Rentnern vorbereitet und ab 2004 etabliert. Auch bei Berücksichtigung der gewollten und geförderten Trägheit des deutschen Justizsystems war nach einigen Jahren mit einer massiven Klagewelle zu rechnen, die auch auf den EGMR übergreifen könnte. In der Konsequenz müsste Deutschland wegen Kriminalisierung der Justiz und Aushebelung der Verfassung von den übrigen Mitgliedstaaten aus dem Europarat geworfen werden. In der Schweiz haben die Bürger in 2009 das verfassungsmäßige Verbot des Baus von Minaretten durchgesetzt, damit bricht die schweizerische Bundesverfassung seitdem die EKMR; in der Konsequenz müsste die Schweiz von den übrigen Mitgliedstaaten aus dem Europarat geworfen werden.                                                                                                                                      Es heißt, auch die „deutschsprachige“ Republik Österreich wäre an der Nutzung der Manipulationsmöglichkeit beteiligt, dies haben wir aber nicht weiter untersucht.

Bei detaillierter Untersuchung der Artikel der EKMR stellt man fest, dass diese keine Antwort liefern, wie denn eine Einzelrichterentscheidung zur Nichtzulässigkeit einer Beschwerde ablaufen soll. Insbesondere bleibt völlig offen, wer denn beschließt, dass eine Beschwerde unzulässig ist und wer festlegt an welchen nationalen Richter die Entscheidung zur Signierung der Nichtannahme weitergeleitet wird. Das Plenum des EGMR hat sich zusätzlich eine Verfahrensordnung (VerfO) gegeben. Natürlich würde man erwarten, dass diese VerfO sowohl im Einklang mit der EKMR steht als auch, dass diese nicht nur zur Rechtsbeugung einladende Textabklatsche der internationalen Regelungen der EKMR enthält, sondern auch tatsächlich Zusätze für die Arbeit des EGMR. Aber Fehlanzeige, auch aus der VerfO ist nicht zu erkennen, wie eine Einzelrichterentscheidung ablaufen soll / darf. Um die Sache noch mehr zu verwirren werden „Berichterstatter“ und „richterliche Berichterstatter“ munter eingestreut und ordentlich durcheinandergeworfen. Es muss geschlussfolgert werden, dass diese Unklarheit der EKMR und der ergänzenden VerfO bzgl. des Ablaufes von Einzelrichterentscheidungen zur Nichtannahme von Beschwerden Absicht ist, um für die Brüche der EKMR durch Wühlarbeiter und Richter freie Gestaltungsmöglichkeit sicherzustellen.

Die Schweiz hat selbstverständlich auch ihre Wühlarbeiter in die Kanzlei eingeschleust. So läuft denn die deutsch-schweizerische Zusammenarbeit der „Schurkenstaaten“ perfekt. Die schweizerischen Wühlarbeiter bereiten die Nichtzulassung der schweizerischen Individualbeschwerde vor und lassen sie vom deutschen Richter unterschreiben, soweit sie in ihrem Größenwahn dessen Unterschrift überhaupt noch für erforderlich halten. Im Gegenzug bereitet der deutsche Wühlarbeiter Müller-Elschner die Nichtzulassung der deutschen Individualbeschwerden vor und der schweizerische Richter unterschreibt. Die seit der eingeführten Einzelrichterentscheidung notwendige Entscheidungsbegründung wird vom Wühlarbeiter „erarbeitet“, ist ganz einfach und immer das Gleiche: ein Haufen Lügen in wenigen Sätzen mit der Kernlüge: „die innerstaatlichen Rechtsbehelfe gemäß Art. 35 (1) der EKMR sind nicht erschöpft“.

Der schweizerische Menschenrechtsanwalt O. Lücke hat über eine Reihe von Behandlungen von Beschwerden vor dem EGMR berichtet. Seine Erfahrungen über den Zustand von Korruption und offenem Bruch der EKMR durch das EGMR decken sich mit unseren. In 3 Punkten müssen wir ihm aber widersprechen: 1) Er ist tatsächlich den dummdreisten Lügen der schweizerischen staatlichen Juristen aufgesessen die behaupten, man müsse für die Einhaltung des nationalen Rechtswegs auch schon die später anzuprangernde Verletzung des jeweiligen Rechts aus der EKMR gerügt haben. 2) Er glaubt an die Lügen notwendiger Erfahrungen mit dem nationalen Rechtssystem und Sprachkenntnisse für die Entscheidung über die Zulässigkeit. 3) Er glaubt offensichtlich, dass die Richter des EGMR von den Wühlarbeitern in der Kanzlei manipuliert und irregeführt werden.

Zu Punkt 3): Die Entscheidungen des EGMR sind ausnahmslos von den Richtern des EGMR zu verantworten. Wenn sie sich dabei manipulieren lassen, dann wäre es ebenfalls ihre Verantwortung. Daran ändert auch nichts, dass z.B. Deutschland mit A. Seibert-Fohr seit 2020 eine Richterin im EGMR „im Rennen hat“, deren geplante Manipulierbarkeit unübersehbar ist; sie träumt davon in ihren 9 Jahren Dienstzeit in Straßburg das Völkerrecht wissenschaftlich weiter durchdringen zu können und sie hat absolut keine Ahnung was die Aufgabe eines Richters ist.

Im Übrigen haben wir bewiesen, dass die Richter um „nationale Nutzung“ einzelner/vieler/aller durch ihre Mitgliedsstaaten zur Manipulation von Beschwerden wissen. Nachdem die Beschwerde „Rüter gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 52128/21“ in Vorbereitung durch den deutschen Wühlarbeiter Müller-Elschner vom schweizerischen Richter und Mitglied der „Sozialdemokratischen Partei der Schweiz“ Andreas Zünd mit der üblichen Kernlüge abgelehnt wurde, wurden alle 47 Richter des EGMR (also auch deren gewählte Präsidenten) in persönlichen Schreiben nachweislich und wiederholt mit Fristsetzung aufgefordert, diesem kriminellen Treiben beim EGMR mit den rechtlich durchaus verfügbaren Mitteln der EKMR und der VerfO eine Ende zu setzen. Die Antwort … anhaltendes eisiges Schweigen aller 47 Richter aller Mitgliedsstaaten.

Es kratzt am Lack der Europäischen Staatengemeinschaft und am eingebildeten Selbstverständnis als Hort der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in der Welt, wenn die Entscheidungen des EGMR zu Tage fördern, dass dieses Selbstverständnis nur eine arg blätternde Fassade und dass die Missachtung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ein ziemlich weitverbreitetes Übel in den Mitgliedsstaaten sind. Versuchen die 46 Mitgliedsstaaten des Europarats also die Überbringer der schlechten Nachricht (die Beschwerdeführenden) zum Schweigen zu bringen? Die Frage stellt sich: Haben auch die anderen Mitgliedsstaaten solche kriminellen Methoden etabliert, nachdem Deutschland und die Schweiz die Einzelrichterentscheidung durchgesetzt haben? Doch wohl nicht alle. Es gibt laut Beschwerde-Statistik ja schwarze Schafe (z.B. Ukraine), vielleicht sind unter denen die Guten zu finden. Wie haben die deutschen und schweizerischen „Saubermänner_Innen“ und „Vorzeigedemokraten“ das geschafft?       ... Wie immer? … mit Geld oder mit politischer Erpressung?

Wenn die Mitgliedstaaten des Europarats sich nicht durchringen können, dieser Kriminalisierung des EGMR mit fortwährendem Bruch der EKMR ein Ende zu setzen, dann sollten sie es wenigstens fertig bringen den unerträglichen Missbrauch in der Namensgebung des EGMR und die Irreführung der Bürger Europas zu beenden und diese europäische Institution in das umbenennen, was sie spätestens seit 2010 tatsächlich ist:

EUROPÄISCHES SCHMIEREN THEATER